Rz. 19

Das Erbstatut regelt die Frage des Eintritts des Erbfalls, der Erbfähigkeit, der Erbunwürdigkeit, des Erwerbs und Verlusts der Erbenstellung, des Nachlassumfangs, die gesetzliche Erbfolge, den Pflichtteil, die Erbenhaftung, die Frage nach der Zulässigkeit und Wirksamkeit letztwilliger Verfügungen sowie deren Änderung und Aufhebung, die Erbschaftsannahme bzw. -ausschlagung, die Erbenhaftung und das Verhältnis mehrerer Erben untereinander. Nach italienischem Recht werden die Schenkung auf den Todesfall und der Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall erbrechtlich qualifiziert und unterliegen dem Erbstatut;[19] die im deutschen Recht vorherrschende Auffassung der Qualifikation der Schenkung von Todes wegen anhand der Bestimmung des § 2301 BGB[20] wird in Italien nicht anerkannt.

[19] Ballarino, Diritto internazionale privato, 3. Aufl., 1999, S. 558 f.; Mosconi, Diritto internazionale privato e processuale, 1997, Bd. II, S. 129 f.; Ebenroth/Kleiser, RIW 1993, 358 f.; Hausmann, JbItR 15/16 (2002/2003) 173, 187–189; v. Daumiller, Die Rechtswahl im italienischen internationalen Erbrecht, S. 144 f. m.w.N.
[20] Reiß, Internationales Erbrecht Italien, Rn 47.

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