Rz. 282
In das beim Gericht des Bezirks, wo der Nachlass eröffnet wurde, geführte Erbschaftsregister sind insbesondere einzutragen (Art. 52 des RD vom 30.3.1942, N. 318):
▪ | die Erbschaftsannahme unter beneficio d’inventario samt Folgeeintragungen (z.B. Inventar); |
▪ | die Erbschaftsausschlagung;[426] |
▪ | die Eintragung der Annahme des Amts als Testamentsvollstrecker; |
▪ | der Name des curatore bei der hereditas iacens. |
Rz. 283
Dieses Register kann von jedermann eingesehen werden (Art. 53 Abs. 2 des RD vom 30.3.1942).
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