Rz. 282

In das beim Gericht des Bezirks, wo der Nachlass eröffnet wurde, geführte Erbschaftsregister sind insbesondere einzutragen (Art. 52 des RD vom 30.3.1942, N. 318):

die Erbschaftsannahme unter beneficio d’inventario samt Folgeeintragungen (z.B. Inventar);
die Erbschaftsausschlagung;[426]
die Eintragung der Annahme des Amts als Testamentsvollstrecker;
der Name des curatore bei der hereditas iacens.
 

Rz. 283

Dieses Register kann von jedermann eingesehen werden (Art. 53 Abs. 2 des RD vom 30.3.1942).

[426] Die Eintragung hat keine konstitutive Wirkung: Cass. 14/3346.

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