Rz. 77

Das Erbrecht des Ehegatten ist in Art. 581 c.c. geregelt. Soweit neben dem Ehegatten Abkömmlinge, Eltern, Großeltern oder Geschwister des Erblassers vorhanden sind, erben diese mit. Sind solche nicht vorhanden, erbt der Ehegatte allein. Beim Zusammentreffen mit Kindern oder deren Repräsentanten erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte des Nachlasses, wenn nur ein Kind vorhanden ist, ansonsten ein Drittel. Neben ehelichen Aszendenten (Eltern, Großeltern und Urgroßeltern) des Erblassers und/oder dessen Geschwistern (auch halbbürtigen) bzw. den Repräsentanten der Geschwister erbt der überlebende Ehegatte zwei Drittel des Nachlasses (Art. 582 S. 1 c.c.).

 

Rz. 78

Darüber hinaus steht dem Ehegatten gem. Art. 540 Abs. 2 c.c. ipso iure[121] noch ein dingliches Nutzungsrecht an der Ehewohnung und am dazugehörigen[122] und im Eigentum des Erblassers stehenden Hausrat zu. Dieser Anspruch ist zwar als Noterbrecht ausgestaltet, besteht aber auch, wenn der überlebende Ehegatte gesetzlicher oder testamentarischer Erbe wird.[123] Diese Nutzungsrechte sind als gesetzliche Vorausvermächtnisse nicht auf die Erbquote des Ehegatten anzurechnen.[124] Basiert die Nutzung der Ehewohnung auf einem Mietvertrag, entsteht für den überlebenden Ehegatten ein schuldrechtlicher Anspruch auf Fortführung des Mietvertrages (Art. 6 G. Nr. 392/1978). Derselbe Anspruch wird dem nichtehelichen Partner zuerkannt.[125]

 

Rz. 79

Voraussetzung für das Ehegattenerbrecht[126] ist das Bestehen einer gültigen Ehe. Der getrennt lebende Ehegatte ist trotz gerichtlicher oder einvernehmlicher[127] Trennung (Trennung von Tisch und Bett) erbberechtigt, es sei denn, mit rechtskräftigem Urteil ist festgestellt worden, dass ihn an der Trennung das Verschulden trifft (Art. 151 Abs. 2 c.c.). Da bei Tod während des gerichtlichen Trennungsverfahrens dieses nicht mehr fortgesetzt werden kann, bleibt das Erbrecht in diesem Fall bestehen. Werden beide Ehegatten an der Trennung für schuldig befunden, beerbt keiner den anderen. Der an der Trennung gerichtlich für schuldig befundene Ehegatte hat gem. Art. 585 Abs. 2, 548 Abs. 2 c.c. nur einen Anspruch auf eine assegno vitalizio alimentare, wenn ihm im Zeitpunkt des Todes an sich ein Mindestunterhalt zustünde, und auf die Ehewohnung nach Art. 155 Abs. 6 c.c., wenn sie ihm bereits durch Gerichtsentscheidung zugewiesen wurde. Soweit dem geschiedenen unterhaltsberechtigten Ehegatten nach Art. 9 bis des Scheidungsgesetzes ein assegno di divorzio zugesprochen wurde, stellt dies eine von den Erben zu erfüllende Nachlassverbindlichkeit dar.[128]

 

Rz. 80

Mit dem Tod eines Ehegatten endet der gesetzliche Güterstand (Art. 149 Abs. 1, 191 Abs. 1 c.c.). Die Errungenschaftsgemeinschaft ist auch im Fall des Todes eines Ehegatten auseinanderzusetzen (siehe auch Rdn 172 f.);[129] das Gesamtgut ist zunächst zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Erben gleichmäßig zu teilen; nur der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gehört zum Nachlass. Soweit Ehegatten durch Ehevertrag nach Art. 167 c.c. für unbewegliche und für in Registern eingetragene bewegliche Sachen sowie für Wertpapiere einen sog. fondo patrimoniale gebildet haben, besteht dieser nach Art. 171 c.c. auch nach dem Tod eines Ehegatten noch bis zur Volljährigkeit aller Kinder fort. Dadurch lassen sich Pflichtteilsansprüche aber nicht ausschließen.[130]

[121] Cubeddu, La casa familiare 2005, S. 232. Nicht aber dem nichtehelichen Partner: Corte di Appello Roma, 2.12.2014, Riv. not. 2014, II, 800.
[122] Der Anspruch richtet sich gegen die Erben und nach h.L. – anders als beim assegno di divorzio des geschiedenen Ehegatten – auch gegen die zu Lebzeiten vom Erblasser Beschenkten, vgl. Gabrielli, Familienbeziehungen und Testierfreiheit in der Erbfolge nach italienischem Recht, in: Henrich/Schwab, Familienerbrecht, S. 130.
[123] Cian/Trabucchi/Vascellari, Art. 581 Anm. II 1; Engbers, Deutsch-italienische Erbfälle, S. 36.
[124] Cass. S.u., 13/4847, Foro it. 2013, I, 2229.
[125] Corte Cost. 88/404 und nun Art. 1 Abs. 44 G. Nr. 76/2016.
[126] Die Regelung erstreckt sich nun grundsätzlich auf den eingetragenen Partner. Unterschiede ergeben sich etwa hinsichtlich der Trennung, da für die unioni civili eine solche nicht vorgesehen wurde.
[127] Gemäß Dlg. vom 12.9.2014, Nr. 132 kann nun die Trennung bzw. Scheidung einvernehmlich unter Beteiligung von Anwälten oder vor dem Standesamt vereinbart werden: s. Henrich, in: Bergmann/Ferid, Italien, S. 39.
[128] Dies gilt auch im Fall der Auflösung/Scheidung einer unione civile. Dazu Cubeddu Wiedemann, FamRZ 2016, 1535, 1537.
[129] Galgano, Diritto privato, S. 783; Engbers, Deutsch-italienische Erbfälle, S. 36.
[130] Auletta, Il fondo patrimoniale, S. 329; Gatt, La liberalità, I, Torino 2002, S. 320.

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