Rz. 143

Die Ein-Mann-GmbH (s.r.l. unipersonale) wurde in Italien erst im Jahr 1993 durch die Umsetzung der EU-Richtlinie Nr. 89/667 eingeführt. Seitdem ist es zulässig, eine Gesellschaft durch eine einseitige Erklärung zu gründen und gleichzeitig den Vorteil der Haftungsbeschränkung zu beanspruchen. Gleiches gilt für den Fall, dass nach der Gründung Gesellschafter ausscheiden, so dass nur einer übrig bleibt, während in der Vergangenheit stets ein Haftungsdurchgriff für die Gläubiger vorgesehen war.

 

Rz. 144

Das Mindestkapital der Ein-Mann-GmbH ist, wie bei der GmbH mit zwei oder mehreren Gesellschaftern, i.H.v. 10.000 EUR formell geblieben (Art. 2463 Abs. 2 Nr. 4 c.c), kann aber auch nur 1 EUR betragen (Art. 2463 Abs. 4 c.c.).[85] Eine einzige Person kann dazu die Form der vereinfachten GmbH (Società a responsabilità limitata semplificata) wählen. Das gesamte Kapital ist dann zum Zeitpunkt der Gründung nicht nur voll zu zeichnen, sondern auch voll einzuzahlen. Auch diese Gesellschaft erlangt mit Eintragung Rechtspersönlichkeit, so dass in diesem Moment die Trennung des Gesellschaftsvermögens von dem des Alleingesellschafters eintritt, d.h. die Haftung wird auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Die begrenzte Haftung tritt bei folgenden Fällen in der Insolvenz allerdings nicht ein:

Das Gesellschaftskapital ist bei Gründung, im Fall der Kapitalerhöhung oder nach Erwerb aller Anteile durch eine Person nicht vollständig gezeichnet und eingezahlt.
Die Geschäftsführer oder der Alleingesellschafter hat dem Handelsregister keine Mitteilung über den Erwerb aller Anteile durch einen Gesellschafter und dessen vollständige identifizierende Angaben eingereicht.
 

Rz. 145

Damit Dritte im Geschäftsverkehr erkennen können, dass es sich um eine Ein-Mann-GmbH handelt, sind besondere Veröffentlichungspflichten zu beachten:

In allen Dokumenten sowie im Geschäftsverkehr muss jeweils angegeben werden, dass es sich um eine Ein-Mann-GmbH handelt. Es gibt allerdings keine Verpflichtung, hierbei auch den Namen des Alleingesellschafters anzugeben, da dieser im Handelsregister eingesehen werden kann.
Verträge oder Handlungen zwischen der Gesellschaft und dem Alleingesellschafter sind gegenüber Gläubigern erst dann wirksam, wenn diese im Buch der Sitzungen der Geschäftsführer eingetragen sind oder aus einer schriftlichen Vereinbarung mit beglaubigtem Datum vor der Pfändung resultieren (Art. 2478 c.c.).
[85] In diesem Fall ist jährlich eine Rücklage zu bilden, die mindestens 1/5 der Nettogewinne beträgt, solange die Rücklage zusammen mit dem Kapital den Betrag von 10.000 EUR erreicht hat.

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