Rz. 187

Auf europäischer Ebene ist Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012 C 326/02 vom 26.10.2012) über das Recht auf rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in Unternehmen zu erwähnen. Art. 46 der italienischen Verfassung sieht darüber hinaus vor, dass Arbeitnehmer grundsätzlich an der Führung der Geschäfte von Firmen zu beteiligen sind; die Mitbestimmung ist jedoch als solche in Italien nicht gesetzlich geregelt. Die Ausgestaltung der Mitbestimmungsrechte in den Firmen erfolgt zu weiten Teilen im Rahmen des Abschlusses von Kollektivverträgen zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmervertretung bzw. den Gewerkschaftsorganisationen. Hierin werden zumeist Informations-, aber auch Anhörungsrechte der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter vorgesehen, insbesondere in Bezug auf Kündigungen, Arbeitssicherheit, Änderung der Arbeitsorganisation, Firmenstrategie, aber auch Veräußerung von Unternehmen und Unternehmensteilen.

 

Rz. 188

Die Rechte der Arbeitnehmer aufgrund solcher Kollektiv- oder Firmenverträge können soweit führen, dass eine Entscheidung nur mit ihrer Zustimmung getroffen werden kann. Vor allem in den 1980er Jahren gab es hier sehr weit reichende Modelle, die in großen Teilen zu einer paritätischen Mitbestimmung geführt haben. In den 1990er Jahren ist Ähnliches noch bei der Firma Electrolux Zanussi geschehen.

 

Rz. 189

Gesetzlich vorgeschrieben ist der Arbeitssicherheitsbeauftragte, welcher die Arbeitssicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter zu überwachen hat.[105]

[105] Die nähere Ausgestaltung wird durch ein Einheitsgesetz (TU, DLgs Nr. 81 vom 9.4.2008 und DLgs Nr. 106 vom 3.8.2009 in der aktuellen Fassung, u.a. Art. 2 f. und Art. 32) geregelt.

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