1. Gesellschafterversammlung

a) Rechtsstellung der Gesellschafterversammlung

 

Rz. 123

Die Gesellschafterversammlung (assemblea dei soci) ist das höchste Organ der Gesellschaft. Sie setzt sich aus allen Gesellschaftern zusammen, die sich an einem bestimmten Ort zusammenfinden, um den Willen der Gesellschaft zu den Tagesordnungspunkten durch Beschluss zu bilden. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung hat gem. Art. 2479-bis c.c. vorbehaltlich anderer Regelungen in der Gründungsurkunde am Sitz der Gesellschaft zu erfolgen. Die Reform hat einerseits die Stellung der Gesellschafterversammlung gestärkt und anderseits die Möglichkeit geschaffen, dass diese sich nur mit den wesentlichen Fragen der gesellschaftsrechtlichen Organisation befasst. Darüber hinaus wurde die Unterscheidung zwischen ordentlicher und außerordentlicher Gesellschafterversammlung aufgehoben.

 

Rz. 124

Eine Gesellschafterversammlung ist stets einzuberufen, wenn dies durch einen oder mehrere Geschäftsführer oder Gesellschafter, die mindestens ein Drittel des Gesellschaftskapitals vertreten, beantragt wird und die Gründungsurkunde geändert werden soll oder es sich um Geschäfte handelt, die zu einer wesentlichen Änderung des Gesellschaftszwecks oder zu einer Änderung der Rechte der Gesellschafter führen. Der Gesellschaftsversammlung sind zudem folgende Beschlussfassungen vorbehalten: Genehmigung des Jahresabschlusses und Gewinnverwendung, Ernennung der Geschäftsführer, wenn dies in der Gründungsurkunde vorgesehen ist, sowie Ernennung des Kontrollorgans in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Die Gründungsurkunde kann ausdrücklich zulassen, dass Gesellschafterbeschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren oder auf Grundlage des schriftlich niedergelegten Willens der Gesellschafter gefasst werden.

 

Rz. 125

Das Gesetz fordert ferner eine Entscheidung der Gesellschafterversammlung, welche unverzüglich durch die Geschäftsführer einzuberufen ist, wenn mehr als ein Drittel des Kapitals durch Verluste aufgezehrt wurde oder ein Auflösungsgrund gem. Art. 2484 c.c.[73] besteht.

[73] Art. 2484 c.c. wurde durch Art, 5 Abs. 1 DL 8.4.2020 Nr. 23, mit Änderungen in Gesetz 5.6.2020 Nr. 40 umgewandelt, geändert. Bezüglich der Verluste der Gesellschaft wird auf das vorigen Kapitel D.VI. über die Kapitalherabsetzung verwiesen (siehe Rdn 87 f.).

b) Einberufung der Gesellschafterversammlung

 

Rz. 126

Das Verfahren für die Einberufung der Gesellschafterversammlung wird in der Gründungsurkunde festgeschrieben, wobei eine rechtzeitige Information der Gesellschafter über die Beschlussvorlagen zu gewährleisten ist. Die Einladungen können per Telegramm, eingeschriebenem Brief, Fax, E-Mail oder sogar per SMS erfolgen, sofern der Zugang belegt werden kann.[74] Gibt es keine entsprechenden Regelungen in der Gründungsurkunde oder im Gesellschaftsvertrag, erfolgt die Einberufung per eingeschriebenen Brief, der mindestens acht Tage vor der Versammlung an den im Handelsregister eingetragenen letzten Wohnort des Gesellschafters zu versenden ist.

[74] Ianniello, La riforma del diritto societario, S. 201.

c) Vertretung in der Gesellschafterversammlung

 

Rz. 127

Die Gründungsurkunde lässt in der Regel die Vertretung des Gesellschafters in der Versammlung zu und bestimmt Umfang, Grenzen, Voraussetzungen und Form, aber kann diese auch ganz ausschließen. Wenn die Gründungsurkunde nichts Anderweitiges regelt, ist die Vertretung zulässig, kann für mehrere Gesellschafterversammlungen gelten und als Bevollmächtigten einen Geschäftsführer, ein Mitglied des Kontrollorgans oder einen Angestellten der Gesellschaft nennen.

 

Rz. 128

Die Vollmacht erfolgt schriftlich, identifiziert den Bevollmächtigten und bleibt bei den Unterlagen der Gesellschaft.

d) Vorsitz in der Gesellschafterversammlung

 

Rz. 129

Der Vorsitz in der Gesellschafterversammlung steht grundsätzlich der in der Gründungsurkunde genannten Person zu. Fehlt es an einer solchen Regelung, wird der Vorsitzende in jeder Sitzung durch die Anwesenden bestimmt. Der Vorsitzende stellt die ordnungsgemäße Einberufung der Versammlung, die Identität der Anwesenden und gegebenenfalls ihre Bevollmächtigung fest. Er führt die Gesellschafterversammlung durch und hält die Abstimmungsergebnisse im Protokoll fest.

 

Rz. 130

Es ist nicht vorgesehen, dass ein Schriftführer ernannt wird, allerdings kann eine solche Regelung in der Gründungsurkunde festgeschrieben werden. Die Hinzuziehung eines Notars, der Gesellschafterbeschlüsse beurkundet, ist dann zwingend erforderlich, wenn die Gründungsurkunde bzw. der Gesellschaftsvertrag geändert werden soll.

2. Gesellschafterbeschlüsse

a) Beschlussfassung

 

Rz. 131

Sofern in der Gründungsurkunde nicht anders vorgesehen, tagt die Gesellschafterversammlung am Sitz der Gesellschaft und ist ordnungsgemäß einberufen, wenn mindestens die Hälfte des Gesellschaftskapitals vertreten ist. Die Gesellschafterbeschlüsse werden gem. Art. 2479-bis c.c. mit absoluter Mehrheit gefasst. Bei Änderungen der Gründungsurkunde oder Durchführung von Handlungen, die zu einer wesentlichen Änderung des Gesellschaftszwecks oder einzelner Gesellschafterrechte führen, ist mindestens die Hälfte der Stimmen der in der Gesellschafterversammlung anwesenden Gesellschafter notwendig. Die Beschlüsse, welche zu einer Änderung der Gr...

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