Rz. 46

Innerhalb von 20 Tagen nach der Beurkundung beantragt der Notar beim Handelsregister die Eintragung der Gesellschaft bei gleichzeitiger Einreichung der Gründungsurkunde. Während in der Vergangenheit eine gerichtliche Überprüfung stattfand,[37] obliegt nunmehr dem beurkundenden Notar, das Vorliegen der materiellen und formalen Voraussetzungen zu überprüfen und die Eintragung zu veranlassen. Das Handelsregister überprüft nach Eingang der Anmeldung lediglich die Formalien und trägt die Gesellschaft ins Register ein. Eine Eintragung erfolgt im Regelfall ein bis drei Wochen nach Einreichung der Unterlagen.

 

Rz. 47

Gesellschafterversammlungen, welche die Gründungsurkunde ändern, sind zu beurkunden; der Notar hat innerhalb von 30 Tagen diese nach Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen zum Handelsregister unter Beifügung des Beschlusses und etwaig erforderlicher behördlicher Erlaubnisse einzureichen. Bei einer handwerklichen GmbH z.B. ist gem. Art. 5 des Handwerks-Rahmengesetzes erforderlich, dass die Firma selbst in die Handwerksrolle eingetragen und die Mehrheit der Gesellschafter handwerklich tätig ist.

 

Rz. 48

Sofern der Notar die gesetzlichen Erfordernisse zur Eintragung nicht für gegeben hält und sich weigert, den Eintragungsantrag einzureichen, hat er den Geschäftsführern innerhalb von 30 Tagen nach Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses seine Einschätzung mitzuteilen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Er kann sich nicht weigern, die Beurkundung selbst vorzunehmen. Die Geschäftsführer können dann innerhalb von weiteren 30 Tagen bei Gericht eine Überprüfung der Urkunde beantragen oder auf die weitere Durchführung der Urkunde verzichten. Sie können sich an einen anderen Notar wenden und die Beurkundung wiederholen, sofern der zweite Notar eine andere Einschätzung der Rechtslage hat. Eine gerichtliche Überprüfung nach altem Recht erfolgt mithin nur, wenn der Notar sich weigert, den Eintragungsantrag zu stellen (Art. 2480 und Art. 2436 c.c.). Um zu vermeiden, dass der beurkundende Notar keine wirkliche Kontrollfunktion wahrnimmt, da er selbst die Urkunde aufgesetzt hat, sieht das Beurkundungsgesetz Sanktionen für den Notar vor, welcher trotz offensichtlicher Mängel der Gründungsurkunde oder bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Eintragung beantragt.[38]

[37] Durch Art. 32 des Gesetzes Nr. 340 vom 24.11.2000 wurde die gerichtliche Genehmigung (Omologazione) bezüglich der Gründung der Gesellschaft und deren Satzungs- bzw. Gesellschaftsvertragsänderungen, welche die Hinzuziehung des Staatsanwalts vorsah, abgeschafft und dem beurkundenden Notar die Prüfung der Gesetzesmäßigkeit auferlegt. Die Zuständigkeiten eines italienischen Staatsanwalts (Procuratore della Repubblica) gehen über das Strafrecht hinaus und werden auch im Zivil- und Handelsrecht ausgeübt. Im erwähnten Fall hatte der italienische Staatsanwalt lediglich die Aufgabe, dem Registergericht der Eintragung im Handelsregister eventuell entgegenstehende Gründe zu nennen.
[38] Art. 32 des Gesetzes Nr. 340 vom 24.11.2000 hat einerseits die gerichtliche Genehmigung abgeschafft und anderseits Art. 138-bis in das Beurkundungsgesetz (Gesetz Nr. 89 vom 16.2.1913) eingefügt, wonach sowohl befristete Beurkundungsverbote als auch Geldbußen von bis zu 15.500 EUR für den pflichtwidrig handelnden Notar vorgesehen sind.

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