I. Grundlagen
Rz. 96
Die Handelsregister (registro/i delle imprese) sind in Italien im Jahr 1995 reformiert worden. Seitdem haben sie ihren Sitz bei den Handelskammern in fast allen italienischen Provinzhauptstädten und stehen unter Aufsicht eines vom Präsidenten des örtlichen Landgerichts abgeordneten Richters sowie eines Registerführers.[60] Durch das neue Handelsregister wurden somit das alte Register und das zuvor bestehende Firmenregister (registro ditte) ersetzt. Die Eintragungen erfolgen grundsätzlich in italienischer Sprache, in der Provinz Bozen zusätzlich auf Deutsch.
Rz. 97
Überwachungs- und Meldepflichten gegen die Geldwäsche sind im DLgs 21.11.2007 Nr. 231 und in Ministerialverordnungen geregelt, welche bei der Umsetzung der diesbezüglichen europäischen Richtlinien stets aktualisiert werden. Für das Transparenzregister (Registro dei Titolari Effettivi) hat der Gesetzgeber einen Sonderabschnitt (Sezione Speciale) des Handelsregisters vorgesehen. In diesem werden sowohl die effektiven Inhaber der Gesellschaften, welche bereits jetzt im Handelsregister eingetragen sind, als auch diejenigen der Privatgesellschaften, welche im Register der Präfektur (Registri Prefettizi) nach deren Anerkennung eingetragen werden, und der Trust aufgeführt. Die umsetzende Ministerialverordnung sieht bis zum 31.3.2021 die erweiterte Mitteilung für bereits vorhandene Gesellschaften vor.
II. Bedeutung der Handelsregistereintragung
Rz. 98
Durch die Eintragung in das Handelsregister erlangt die Gesellschaft Rechtsfähigkeit, d.h. die Eintragung hat konstitutive Wirkung.
III. Inhalt der Handelsregisteranmeldung
Rz. 99
Mindestinhalt der Anmeldung sind die Firma, der Gesellschaftszweck, das Kapital, der Sitz der Gesellschaft, die Gesellschafter, die Geschäftsführer und die Vertretungsverhältnisse. Zusätzlich können weitere Organe der Gesellschaft, wie z.B. der Rechnungsprüferausschuss, wenn dieser bestellt wird, und gesellschaftsrechtliche Besonderheiten, z.B. bei der Gewinnverteilung oder der Beschlussfassung, angemeldet werden.
IV. Anlagen zur Handelsregisteranmeldung
Rz. 100
Als Anlage zur Handelsregisteranmeldung sind die Gründungsurkunde und – soweit separat vorhanden – der Gesellschaftsvertrag beizufügen. Evtl. für die auszuübende Tätigkeit erforderliche behördliche Erlaubnisse sind ebenfalls mit einzureichen.
V. Form der Handelsregisteranmeldung
Rz. 101
Die Urkunden und Unterlagen, die beim Handelsregister eingereicht oder deren Inhalt eingetragen oder mitgeteilt werden muss, werden dort elektronisch archiviert. Seit dem 1.11.2003 sind die Gesellschaften verpflichtet, dem Handelsregister alle erforderlichen Informationen, einschließlich Jahresabschlüsse und Anträge auf Eintragung, Änderung und Löschung, Anzeigen und beiliegende Urkunden in elektronischer Form oder mittels Datenträger mit Signatur zu übermitteln.
Rz. 102
Die Registergebühren werden ebenfalls online entrichtet.
Rz. 103
Die Handelsregister stellen verschiedene Muster, wie z.B. Anträge auf Handelsregistereintragungen, Anteilsübertragungen und Löschungsanträge, zur Verfügung.
VI. Einsichtsrecht
Rz. 104
Das Handelsregister und die eingereichten Unterlagen sind öffentlich zugänglich; jedermann hat ein Einsichtsrecht.
VII. Nachweis der Existenz der Gesellschaft
Rz. 105
Die Existenz der Gesellschaft und deren Vertretungsverhältnisse können durch Einsicht der entsprechenden Unterlagen beim Handelsregister oder durch Handelsregisterauszug belegt werden. Hierzu gibt es vom Handelsregister verschiedene Bescheinigungen und Auszüge, u.a. den ordentlichen Auszug (visura ordinaria) und den chronologischen Auszug (visura storica): Aus dem ersten gehen die wesentlichen Angaben der Gesellschaft, wie z.B. deren Organe und Vertretungsbefugnisse, hervor, aus dem zweiten chronologisch die relevanten Ereignisse der Gesellschaft.
VIII. Alleinige Anmeldung
Rz. 106
Seit dem 1.4.2010 sind alle ins Handelsregister sowie in das Wirtschafts- und Verwaltungsregister (REA) eintragungspflichtigen Unternehmer verpflichtet, eine alleinige Anmeldung (Comunicazione Unica) bei Gründung des Unternehmens einzureichen.[61] Dies ist ein einziges elektronisches verwaltungsrechtliches Verfahren, das gleichzeitig allen Anmeldungen steuer-, sozial- und versorgungsrechtlicher Art nachkommt.[62] Dasselbe Verfahren wird für Änderungen und Aufgabe der Tätigkeit verwendet.
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