I. Grundlagen

 

Rz. 96

Die Handelsregister (registro/i delle imprese) sind in Italien im Jahr 1995 reformiert worden. Seitdem haben sie ihren Sitz bei den Handelskammern in fast allen italienischen Provinzhauptstädten und stehen unter Aufsicht eines vom Präsidenten des örtlichen Landgerichts abgeordneten Richters sowie eines Registerführers.[60] Durch das neue Handelsregister wurden somit das alte Register und das zuvor bestehende Firmenregister (registro ditte) ersetzt. Die Eintragungen erfolgen grundsätzlich in italienischer Sprache, in der Provinz Bozen zusätzlich auf Deutsch.

 

Rz. 97

Überwachungs- und Meldepflichten gegen die Geldwäsche sind im DLgs 21.11.2007 Nr. 231 und in Ministerialverordnungen geregelt, welche bei der Umsetzung der diesbezüglichen europäischen Richtlinien stets aktualisiert werden. Für das Transparenzregister (Registro dei Titolari Effettivi) hat der Gesetzgeber einen Sonderabschnitt (Sezione Speciale) des Handelsregisters vorgesehen. In diesem werden sowohl die effektiven Inhaber der Gesellschaften, welche bereits jetzt im Handelsregister eingetragen sind, als auch diejenigen der Privatgesellschaften, welche im Register der Präfektur (Registri Prefettizi) nach deren Anerkennung eingetragen werden, und der Trust aufgeführt. Die umsetzende Ministerialverordnung sieht bis zum 31.3.2021 die erweiterte Mitteilung für bereits vorhandene Gesellschaften vor.

[60] Martinelli, La società a responsabilità limitata, S. 39. Gesetzesdekret (DL) Nr. 6 vom 15.1.1993 und umsetzendes Gesetz Nr. 63 vom 17.3.1993; Gesetz Nr. 580 vom 29.12.1993; Verordnungen (DPR) Nr. 581 vom 7.12.1995; Nr. 558 vom 14.12.1999 und Nr. 247 vom 23.7.2004; Art. 16 DLgs Nr. 96/2001; Art. 5 DLgs Nr. 155/2006; Art. 2250 c.c. und Art. 42 Gesetz Nr. 88/2009.

II. Bedeutung der Handelsregistereintragung

 

Rz. 98

Durch die Eintragung in das Handelsregister erlangt die Gesellschaft Rechtsfähigkeit, d.h. die Eintragung hat konstitutive Wirkung.

III. Inhalt der Handelsregisteranmeldung

 

Rz. 99

Mindestinhalt der Anmeldung sind die Firma, der Gesellschaftszweck, das Kapital, der Sitz der Gesellschaft, die Gesellschafter, die Geschäftsführer und die Vertretungsverhältnisse. Zusätzlich können weitere Organe der Gesellschaft, wie z.B. der Rechnungsprüferausschuss, wenn dieser bestellt wird, und gesellschaftsrechtliche Besonderheiten, z.B. bei der Gewinnverteilung oder der Beschlussfassung, angemeldet werden.

IV. Anlagen zur Handelsregisteranmeldung

 

Rz. 100

Als Anlage zur Handelsregisteranmeldung sind die Gründungsurkunde und – soweit separat vorhanden – der Gesellschaftsvertrag beizufügen. Evtl. für die auszuübende Tätigkeit erforderliche behördliche Erlaubnisse sind ebenfalls mit einzureichen.

V. Form der Handelsregisteranmeldung

 

Rz. 101

Die Urkunden und Unterlagen, die beim Handelsregister eingereicht oder deren Inhalt eingetragen oder mitgeteilt werden muss, werden dort elektronisch archiviert. Seit dem 1.11.2003 sind die Gesellschaften verpflichtet, dem Handelsregister alle erforderlichen Informationen, einschließlich Jahresabschlüsse und Anträge auf Eintragung, Änderung und Löschung, Anzeigen und beiliegende Urkunden in elektronischer Form oder mittels Datenträger mit Signatur zu übermitteln.

 

Rz. 102

Die Registergebühren werden ebenfalls online entrichtet.

 

Rz. 103

Die Handelsregister stellen verschiedene Muster, wie z.B. Anträge auf Handelsregistereintragungen, Anteilsübertragungen und Löschungsanträge, zur Verfügung.

VI. Einsichtsrecht

 

Rz. 104

Das Handelsregister und die eingereichten Unterlagen sind öffentlich zugänglich; jedermann hat ein Einsichtsrecht.

VII. Nachweis der Existenz der Gesellschaft

 

Rz. 105

Die Existenz der Gesellschaft und deren Vertretungsverhältnisse können durch Einsicht der entsprechenden Unterlagen beim Handelsregister oder durch Handelsregisterauszug belegt werden. Hierzu gibt es vom Handelsregister verschiedene Bescheinigungen und Auszüge, u.a. den ordentlichen Auszug (visura ordinaria) und den chronologischen Auszug (visura storica): Aus dem ersten gehen die wesentlichen Angaben der Gesellschaft, wie z.B. deren Organe und Vertretungsbefugnisse, hervor, aus dem zweiten chronologisch die relevanten Ereignisse der Gesellschaft.

VIII. Alleinige Anmeldung

 

Rz. 106

Seit dem 1.4.2010 sind alle ins Handelsregister sowie in das Wirtschafts- und Verwaltungsregister (REA) eintragungspflichtigen Unternehmer verpflichtet, eine alleinige Anmeldung (Comunicazione Unica) bei Gründung des Unternehmens einzureichen.[61] Dies ist ein einziges elektronisches verwaltungsrechtliches Verfahren, das gleichzeitig allen Anmeldungen steuer-, sozial- und versorgungsrechtlicher Art nachkommt.[62] Dasselbe Verfahren wird für Änderungen und Aufgabe der Tätigkeit verwendet.

[61] Art. 9 Gesetzesdekret (DL) Nr. 7 vom 31.1.2007 und umsetzendes Gesetz Nr. 40 vom 2.4.2007 (s.g. Bersani-bis); Gesetzesdekret (DL s.g. Anticrisi) Nr. 78 vom 1.7.2009 und umsetzendes Gesetz Nr. 102 vom 3.8.2009; Verordnungen vom 2.11.2007, 19.11.2009, 6.5.2009.
[62] Dadurch werden gleichzeitig die notwendigen Anmeldungen an die Handelskammern (CCIAA), die für das Handelsregister zuständig sind, an das Nationale Institut für Sozialfürsorge (INPS), an das Nationale Arbeitsunfallversicherungsinstitut (INAIL) und an die Finanzagentur (Agenzia delle ...

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