Rz. 135

Die Anfechtung des Beschlusses über die Kapitalerhöhung, die freiwillige Kapitalherabsetzung oder die Ausgabe von Schuldverschreibungen ist nach 180 Tagen nach Eintragung in das Handelsregister nicht mehr möglich, so dass dieser Wirksamkeit erlangt. Die Heilung findet auch dann statt, wenn der Grund der Anfechtung in der mangelnden Einberufung liegt und 90 Tage nach Genehmigung des Jahresabschlusses vergangen sind, in dessen Geschäftsjahr der anzufechtende Beschluss auch nur zum Teil durchgeführt wurde (Art. 2479-ter und Art. 2379-ter c.c.).

 

Rz. 136

Der Beschluss, der den Jahresabschluss genehmigt, kann nicht mehr angefochten werden, wenn auch der darauf folgende Jahresabschluss genehmigt worden ist. Wenn der Wirtschaftsprüfer einen Beglaubigungsvermerk ohne Beanstandungen erlassen hat (giudizio privo di rilievi), ist für die Anfechtung eine Minderheit von 5 % des Gesellschaftskapitals erforderlich (Art. 2479-ter und Art. 2434-bis c.c., durch DLgs Nr. 39/2010 geändert).

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