Rz. 20

Die Genossenschaft (società cooperativa – soc. coop.) ist durch die gegenseitige Unterstützung der Genossen und die Erzielung von Vorteilen und Leistungen zu günstigeren Bedingungen charakterisiert als der Markt dem Einzelnen ermöglicht. Die überschüssigen Güter und Leistungen dürfen verkauft und der hieraus erzielte und nicht für Investitionen verwendete Gewinn kann unter den Genossen im Verhältnis ihrer Anteile verteilt werden. Zur Gründung einer Genossenschaft in öffentlich beglaubigter Form sind mindestens neun Genossen erforderlich. Die Genossenschaft ist innerhalb von 20 Tagen zum Handelsregister anzumelden. Für die Verbindlichkeit der Genossenschaft haftet nur das Genossenschaftskapital.

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