Rz. 18

Das Kapital der Aktiengesellschaft (società per azioni – s.p.a.) muss mindestens 50.000 EUR[16] betragen und setzt sich aus Anteilsscheinen gleichen Wertes, den Aktien, zusammen, die von den Aktionären gezeichnet bzw. erworben werden. Nach der Gründung in notarieller Form wird die Anmeldung zum Handelsregister durch den Notar innerhalb von 20 Tagen eingereicht. Die Reform 2004 hat für die Aktiengesellschaft neben dem traditionellen System (Verwaltungsrat und Rechnungsprüferausschuss) neue Modelle der Unternehmensführung eingeführt: das monistische und das dualistische System, das jeweils dem angelsächsischen bzw. dem deutschen Model ähnelt. Oberstes Organ ist die Hauptversammlung; deren Zuständigkeiten bilden sich jedoch unterschiedlich in Bezug auf das gewählte Verwaltungsmodell.[17]

[16] Das Mindestkapital wurde durch DL Nr. 91 v. 24.6.2014 umgewandelt mit Änderungen in Gesetz Nr. 116 v. 11.8.2014 von 120.000 EUR auf 50.000 EUR herabgesetzt.
[17] Fasciani, Die Reform des Gesellschaftsrechts in Italien, S. 173 f. und 179 f.

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