Rz. 54
Art. 2463 Abs. 2 Nr. 4 c.c. schreibt weiterhin ein voll gezeichnetes Mindestkapital von 10.000 EUR vor, während es gem. Abs. 4 nunmehr möglich ist, ein niedrigeres Gesellschaftskapital von mindestens 1 EUR wie bei der vereinfachten GmbH festzulegen. In diesem Fall sind die Einlagen in bar und in voller Höhe zu den Händen der vertretungsberechtigten Personen zu leisten. Weitere Erfordernisse sind bei den Dividendenausschüttungen zu beachten und eine Rücklage zu bilden. Die Höhe der Geschäftsanteile ist frei wählbar. Die Gesellschafterrechte stehen jedem Gesellschafter anteilig im Verhältnis der Größe seines Geschäftsanteils zu, sofern in der Gründungsurkunde keine anderweitigen Regelungen getroffen werden.[42]
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