Rz. 156

In der Gründungsurkunde und bei der Ernennung können Beschränkungen der Vertretungsmacht der Geschäftsführer vorgesehen werden. Solche Beschränkungen sind Dritten gegenüber nicht gültig, auch wenn diese veröffentlicht worden sind, es sei denn, der Dritte handelte nachweislich im bösen Glauben und wollte absichtlich der Gesellschaft einen Schaden zufügen (Art. 2475-bis c.c.). Grundsätzlich sind Rechtsgeschäfte, die von Geschäftsführern im Außenverhältnis in vertretungsberechtigter Form geschlossen wurden, stets gültig, auch wenn sie im Innenverhältnis hierzu nicht befugt waren.

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