Rz. 81

Das Bezugsrecht der Altgesellschafter kann nur aufgrund entsprechender Regelung in der Gründungsurkunde ausgeschlossen werden. In diesem Fall hat der vom Bezugsrecht ausgeschlossene Gesellschafter ein Austrittsrecht (Art. 2473 c.c.). Gemäß dem Gesellschafterbeschluss über die Kapitalerhöhung können neue Geschäftsanteile, für die kein Bezugsrecht der Altgesellschafter ausgeübt wird, anderen Gesellschaftern oder auch Dritten angeboten werden. Vorbehaltlich anderer Regelungen in der Gründungsurkunde steht den Gesellschaftern im Fall einer Kapitalerhöhung das Bezugsrecht anteilig in Höhe der von ihnen zur Zeit der Durchführung der Kapitalerhöhung gehaltenen Geschäftsanteile zu.

 

Rz. 82

Die Kapitalerhöhung kann durchgeführt werden:

als Barkapitalerhöhung. In diesem Fall sind 25 % des neuen Kapitals sowie das gesamte Aufgeld einzuzahlen. Die Bareinzahlungen können wie bei der Gründung durch Versicherungspolicen oder Bankbürgschaften ersetzt werden;
durch Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen. Auch hier ist die Stellung einer Bankbürgschaft oder Versicherungspolice erforderlich, um den den Werk- oder Dienstleistungen beigemessenen Wert, welche der Gesellschafter für die Gesellschaft erbringen will, abzusichern;
durch Sacheinlagen oder Forderungen. Ebenso wie bei der Gründung ist hier ein Wertgutachten erforderlich.

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