Rz. 40

In der Zeit zwischen Beurkundung und Eintragung ins Handelsregister können zwar bereits Geschäfte im Namen und für Rechnung der Gesellschaft getätigt werden, aber dafür sind die handelnden Personen unbegrenzt und gesamtschuldnerisch haftbar. Dies gilt auch für Gesellschafter, die sich hieran beteiligt haben, solche Geschäfte autorisiert oder ihnen zugestimmt haben. Wird die Gesellschaft anschließend ins Handelsregister eingetragen und genehmigt sie die in ihrem Namen und für ihre Rechnung getätigten Geschäfte, so tritt ihre Haftung neben welche der handelnden Personen. Gläubiger können sich infolgedessen sowohl an die Gesellschaft als auch an die handelnden Personen wenden. Die persönliche Haftung der Handelnden, die vor Eintragung für die Gesellschaft tätig waren, bleibt gegenüber Dritten auch dann bestehen, wenn diese nur Vorverträge geschlossen haben, die erst nach der Eintragung wirksam werden und dem Gesellschaftszweck dienen. Hat die Gesellschaft die Geschäfte nach Eintragung genehmigt, ist sie den Handelnden gegenüber allerdings intern zur Freistellung verpflichtet.

 

Rz. 41

Nach ihrer Gründung hat die Gesellschaft eine Steuernummer und eine Umsatzsteuernummer zu beantragen und dem Handelsregister den Beginn ihrer Aktivitäten anzuzeigen.

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