Rz. 79

Auch bei der Kapitalerhöhung ist eine notarielle Urkunde für den Beschluss der Gesellschafterversammlung oder der Geschäftsführer erforderlich. Innerhalb von 30 Tagen nach Beurkundung und Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung für die Kapitalerhöhung hat der Notar deren Eintragung beim Handelsregister unter gleichzeitiger Beifügung aller erforderlichen Unterlagen zu veranlassen. Sofern der Notar feststellt, dass die Voraussetzungen für die Kapitalerhöhung durch die Geschäftsführer nicht erfüllt sind, teilt er dies den Geschäftsführern binnen 30 Tagen mit. Die Geschäftsführer können dann innerhalb von weiteren 30 Tagen eine Gesellschafterversammlung einberufen, um sich ihren Kapitalerhöhungsbeschluss bestätigen zu lassen oder auf Antrag eine entsprechende Entscheidung des Gerichts herbeiführen. Kommt es weder zu einem Beschluss der Gesellschafterversammlung noch zu einer Gerichtsentscheidung, ist der Kapitalerhöhungsbeschluss unwirksam. Wenn stattdessen die Voraussetzungen erfüllt sind, ordnet das Gericht nach Anhörung des Staatsanwalts (Procuratore della Repubblica), welcher lediglich eventuelle entgegenstehende Gründe nennt, die Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister per Gerichtsbeschluss an. Dieser kann innerhalb von 30 Tagen ab Mitteilung durch das Berufungsgericht überprüft werden (Art. 2480 und Art. 2436 c.c.).

 

Rz. 80

Das Handelsregister trägt den Kapitalerhöhungsbeschluss nach formaler Überprüfung der beigefügten Unterlagen in das Handelsregister ein. Die Kapitalerhöhung wird erst mit Eintragung wirksam. Innerhalb von 30 Tagen nach erfolgter Zeichnung der Kapitalerhöhung teilen dies die Geschäftsführer dem Handelsregister mit (Art. 2481-bis c.c.).

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