Rz. 68

In der Gründungsurkunde sind sowohl das gezeichnete Kapital, das in der Regel nicht weniger als 10.000 EUR betragen darf, als auch das eingezahlte Kapital betragsmäßig anzugeben. Dieser feste Betrag kann nur durch Änderung der Gründungsurkunde verändert werden. Sofern das Gesellschaftskapital unter das gesetzliche Minimum fällt und die Gesellschafter keine entsprechenden Nachschüsse leisten, kann die Gesellschaft in eine Personengesellschaft umgewandelt werden, welche kein Mindestkapitalerfordernis kennt, aber zu einer gesamtschuldnerischen und unbeschränkten Haftung der Gesellschafter führt. Die traditionelle Regelung über das Mindestkapital erlangt eine andere Bedeutung in der Praxis, seit dem der Gesetzgeber der ordentlichen GmbH die Möglichkeit der Festlegung eines Kapitals von mindestens 1 EUR eröffnet hat. In diesem Fall sind wie bei der vereinfachten GmbH die Einlagen in gesamter Höhe und in bar zu Händen der Geschäftsführer zu leisten. Weitere Erfordernisse sind bei den Dividendenausschüttungen zu beachten und eine Rücklage zu bilden.

 

Rz. 69

Bei Gründung einer GmbH mit einem Kapital von 10.000 EUR sind mindestens 25 % des gezeichneten Kapitals einzuzahlen, der Rest auf Anforderung durch die Geschäftsführer. Die Einzahlung hat auf ein Konto zu erfolgen, das noch vor der Gründung auf den Namen der zu gründenden Gesellschaft angelegt wird. Sacheinlagen müssen bei der Gründung in voller Höhe geleistet bzw. abgesichert sein. Durch den neuen Art. 2464 c.c. kann die Einzahlung des Kapitals auch in Form einer Versicherungspolice oder Bankbürgschaft gleicher Höhe ersetzt werden.[48] Der Gesellschafter kann diese jederzeit durch Einzahlung des entsprechenden Geldbetrags ersetzen. Jährlich sind mindestes 5 % der Gewinne oder der zwanzigste Teil davon in eine Rücklage zu bilden, bis diese ein Fünftel des Kapitals erreicht hat (Art. 2430 c.c.).

Mit der vereinfachten GmbH und der ordentlichen GmbH mit einem Kapital von mindestens 1 EUR ist nunmehr bezüglich des Kapitals nur die Pflicht verbunden, die Einlagen in gesamter Höhe und in bar zu Händen der Geschäftsführer bei der Gründung zu leisten. Es ist dazu vorgesehen, eine Rücklage mit einem Fünftel der Gewinne jährlich zu bilden, bis diese zusammen mit dem eingezahlten Kapital den Betrag von 10.000 EUR erreicht hat (Art. 2463 c.c.); nach Erreichung dieses Betrages findet die obige Regelung Anwendung (Art. 2430 c.c.).

[48] Ianniello, La riforma del diritto societario, S. 172. Die Eigenschaften der Versicherungspolice oder Bankbürgschaft werden durch Dekret des Ministerpräsidenten festgelegt (Art. 2464 c.c., DL Nr. 76/2013, Gesetz Nr. 99/2013).

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