Leitsatz

Dient der Lageplan lediglich als Anschauungsobjekt oder Orientierungsbehelf für die Mietfläche innerhalb eines Gesamtgrundstücks, die der Mietvertrag bereits hinlänglich beschrieben hat, so bedarf er keiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien.

 

Fakten:

Der Mieter kündigte den befristeten Gewerbemietvertrag vor Vertragsende mit der Begründung, die Schriftform sei nicht gewahrt. Laut Mietvertrag ist die "zusätzlich beigefügte Anlage …" wesentlicher Bestandteile des Mietvertrages und in diesem als "Anlage 1 - Lageplan" genannt. Diese war mit der Vertragsurkunde nicht fest verbunden und enthält auch keinen Hinweis auf die Anschrift des Grundstücks oder den Mietvertrag. Der BGH erklärt die Kündigung für unwirksam. Der Vertrag erfüllt die Schriftform, die Vereinbarung der fünfjährigen Mietdauer ist daher wirksam. Die fehlende Verbindung von Anlage steht dem nicht entgegen. Die Urkundeneinheit ist auch dann gewahrt, wenn sich die Zugehörigkeit der Anlage aus anderen Gründen zweifelsfrei ergibt, so etwa bei wechselseitiger Verweisung und Unterzeichnung der Anlage. Der Lageplan enthält ohnehin keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Parteien, sondern ist ein bloßes Anschauungsobjekt und bedarf als solches keiner Unterzeichnung.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 25.10.2000, XII ZR 133/98

Fazit:

Der BGH lockert weiter seine Rechtsprechung zur Schriftform. Anschauungsobjekte ohne rechtsgeschäftliche Erklärungen und Regelungen von unwesentlicher Bedeutung sind danach vom Schriftformerfordernis ausgenommen. Davon erfasst sind Mietgegenstand, -parteien, -zins, -dauer. Lagepläne nur, soweit die Mieträume im Vertrag ausreichend bezeichnet sind.

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