Leitsatz

Zentrales Problem dieser Entscheidung war die Frage, wonach sich bei einer isolierten Auskunftsklage die Beschwer des zur Auskunft Verurteilten richtet und ob sein Interesse, die erstrebte Leistung nicht erbringen zu müssen, in die Bewertung einfließen muss.

 

Sachverhalt

Die Klägerinnen waren - jeweils gemeinsam mit ihren Ehemännern - Miteigentümerinnen zweier von der Beklagten erworbenen und von dieser in Erfüllung der in notariellen Verträgen übernommenen Bauverpflichtung errichteten, aneinander angrenzenden Doppelhaushälften. Die Ehemänner der Klägerinnen hatten alle Ansprüche aus dem jeweiligen Bauträgervertrag gegen die Beklagte an die Klägerinnen abgetreten. Die Beklagte hatte die Gebäude durch Subunternehmen bauen lassen. Beide Doppelhaushälften waren abgenommen.

Die Klägerinnen vermuteten Mängel im Zusammenhang mit dem für ihre Doppelhaushälften verwerteten Wärmedämmverbundsystem (WDVS), die u.a. Gegenstand eines von ihnen gegen die Beklagte anhängig gemachten selbständigen Beweisverfahrens waren. In dem hiesigen Verfahren haben sie die Beklagte auf Erteilung von Auskünften über das verwendete WDVS, insbesondere den Hersteller des Gesamtsystems bzw. - bei Verwendung von Materialien verschiedener Systeme - die Hersteller der Einzelkomponenten in Anspruch genommen. Zur Begründung haben sie darauf verwiesen, die Auskunft der Beklagten sei erforderlich, weil der im selbständigen Beweisverfahren ernannte Sachverständige erklärt habe, einige der ihm gestellten Beweisfragen nicht vollständig beantworten zu können, da er den Hersteller des WDVS nicht kenne und ihn selbst auch nicht feststellen könne.

Die Beklagte trat der Klage entgegen und vertrat die Auffassung, im Verhältnis zu den Klägerinnen sei sie vertraglich nicht zum Einbau eines bestimmten WDVS verpflichtet gewesen. Deshalb bestehe auch kein Anspruch der Klägerinnen auf Auskunftserteilung darüber, welche Dämmung verwendet worden sei, zumal ohnehin alle gängigen Systeme praktisch gleich seien und alle über eine Bauartzulassung verfügten.

Da die Erteilung der geforderten Auskunft lediglich Folgestreitigkeiten provoziere, verweigere sie zudem aus prinzipiellen Erwägungen nähere Angaben. Wenn es einem Erwerber darauf ankomme, die in seinem Haus verbauten Materialien zu kennen, müsse er dies vor Baubeginn erfragen. Nach Fertigstellung des Baus bestehe hingegen kein genereller Auskunftsanspruch mehr.

Das LG hat dem Auskunftsbegehren der Klägerinnen stattgegeben. Hiergegen richtete sich die Berufung der Beklagten, mit der sie in erster Linie das Ziel der Klageabweisung weiterverfolgte und hilfsweise Zurückweisung der Sache an das LG zur weiteren Sachaufklärung begehrte.

Das OLG hatte mit Beschluss vom 20.2.2009 angekündigt, dass es beabsichtige, den Streitwert für die Berufung der Beklagten auf 500,00 EUR festzusetzen.

 

Entscheidung

Das OLG hat die Berufung der Beklagten wegen Unterschreitung der Berufungssumme von 600,00 EUR und mangels Zulassung der Berufung im Urteil des LG gemäß § 511 Abs. 2 ZPO als unzulässig verworfen und an seiner bereits in dem Hinweisbeschluss vom 20.2.2009 mitgeteilten Auffassung festgehalten, dass der Streitwert der Berufung hier mit insgesamt 500,00 EUR zu bemessen sei. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH bemesse sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem Abwehrinteresse des Verurteilten. Dieses hänge vornehmlich davon ab, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordere (vgl. zuletzt BGH, NJW 2009, 80 m.w.N.).

Nachdem die Beklagte klargestellt habe, dass ihr der Hersteller des in den beiden Doppelhaushälften eingebauten WDVS bisher nicht bekannt sei, setze die Erteilung der Auskünfte, zu der die Beklagte vom LG verurteilt worden sei, eine Nachfrage bei dem betreffenden Subunternehmer voraus. Die dabei erhaltenen Informationen müsse die Beklagte alsdann in einem Schriftstück niederlegen und dieses beiden Klägerinnen übermitteln. Hierfür entständen jedoch lediglich geringe Personal- und minimale Sachkosten.

Auch die Einwendungen der Beklagten im Übrigen rechtfertigten keine Bewertung des Abwehrinteresses mit einem insgesamt 500,00 EUR übersteigenden Betrag. Entgegen ihrer Auffassung würden die genannten Bewertungsgrundsätze für Rechtsmittel gegen eine Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht nur für Auskunftsbegehren im Rahmen einer Stufenklage, sondern auch für isolierte Auskunftsklagen gelten (so ausdrücklich BGH NJW 1997, 2528 - juris-Rz. 5).

Das Interesse der beklagten Partei, die vom Kläger letztlich erstrebte Lösung nicht erbringen zu müssen, müsse bei der Bewertung außer Betracht bleiben, da dieses Interesse durch die Verurteilung zur Auskunftserteilung, die für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schaffe, nicht berührt werde. Ebenso habe auch ein Interesse der beklagten Partei, die von Klägerseite erstrebte und mit der Auskunftsklage vorbereitete Durchsetzung des Hauptanspruchs zu verhindern oder zu erschweren, auf die Streitwertberechnung keinen Einfluss, weil dieses Interess...

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