Rz. 9

Im irischen Kollisionsrecht kommt es zu einer funktionalen Aufteilung des Erbstatuts.[16] Es unterscheidet bei der Anknüpfung des auf die Erbfolge anwendbaren Rechts zwischen der Verteilung des Nachlasses (succession) und der Nachlassabwicklung (administration). Während zur succession u.a. die Fragen gehören, wer etwas aus dem Nachlass erhält und in welcher Höhe, wird im Rahmen der administration geregelt, wie die Überleitung des Nachlasses auf die Begünstigten erfolgt sowie die Modalitäten der Nachlassverteilung. Die administration unterliegt nach irischem Kollisionsrecht der lex fori,[17] also dem Recht des Staates, in dem sie durchgeführt wird.[18] Dies bedeutet, dass aus irischer Sicht die Nachlassabwicklung soweit dem irischen Recht unterliegt, wie die Gerichtsbarkeit der irischen Gerichte reicht. Erfasst wird also das gesamte in Irland vorhandene Vermögen des Erblassers und zwar unabhängig davon, welcher Rechtsordnung die succession unterliegt.

 

Rz. 10

Früher wurde eine sog. versteckte Rückverweisung für die administration angenommen, sofern diese in einem anderen Land als Irland stattfand. Diese Auffassung ist aber offenbar nach Inkrafttreten der EuErbVO obsolet. Denn Art. 23 Abs. 2 lit. e) EuErbVO statuiert, dass auch der Übergang der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte, Rechte und Pflichten auf Erben und Vermächtnisnehmer und somit das, was aus irischer Sicht zur administration gehört, dem Erbstatut unterliegt. Zwar werden Rückverweisungen von der Verordnung generell akzeptiert (Art. 34 EuErbVO). Die Vorschrift zeigt aber zusammen mit dem von der Verordnung angestrebten Ziel der Einheitlichkeit des Erbstatuts, dass jedenfalls die Konstruktion nicht ausdrücklich ausgesprochener Rückverweisungen von der Verordnung nicht gewollt ist. Denn es ist völlig offen, ob irische Gerichte tatsächlich eine solche Rückverweisung aussprechen. Sie beziehen vielmehr zu dieser Frage gar nicht Stellung.

[16] Vgl. dazu Staudinger/Dörner, Art. 25 f. EGBGB Rn 632.
[17] Keating, The Construction of Wills, Rn 5–01.
[18] Coester-Waltjen/Jakob, Irland Grdz. Rn 5; Staudinger/Dörner, Anh. zu Art. 25 f. EGBGB Rn 333.

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