OFD Koblenz, 11.4.2011, InvZul 1000 - St 31 4

Liegt das für die Einkommensbesteuerung des Anspruchsberechtigten zuständige FA außerhalb des Fördergebietes, sind bei Investitionen nach dem InvZulG 2010 (nicht für InvZulG 2007)

  • die Bemessungsgrundlage und
  • der Prozentsatz der Investitionszulage

von dem FA im Fördergebiet gesondert festzustellen, in dessen Bezirk sich das Vermögen des Anspruchsberechtigten befindet [§ 8 Abs. 2 InvZulG 2010 (gesetzliche Neuregelung)]. Trifft dies für mehrere Finanzämter zu, ist das FA maßgeblich, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet.

Diese Regelung gilt analog für Personengesellschaften/Körperschaften mit Geschäftsleitung in den alten Bundesländern, die in dem Fördergebiet investitionszulagebegünstigte Investitionen tätigen.

Unabhängig davon besteht die bisherige Regelung des § 7 Abs. 1 InvZulG 2007 (jetzt § 8 Abs. 1 InvZulG 2010) einer gesonderten Feststellung der Bemessungsgrundlage und des Prozentsatzes der Investitionszulage für Wirtschaftsgüter, die zum Anlagevermögen des Betriebs gehören, fort, wenn betriebliche Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2b AO gesondert festgestellt werden.

 

Normenkette

InvZulG 2010 § 8

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