Leitsatz

Auch für Internet fähige Computer sind Rundfunkgebühren zu zahlen, sofern diese nicht bereits als Zweitgeräte gebührenbefreit sind.

 

Sachverhalt

Unerheblich ist, ob der PC-Inhaber mit seinem Rechner tatsächlich Radio- oder Fernsehsendungen empfängt. Es kommt lediglich darauf an, ob die Geräte technisch dazu in der Lage sind, mit dem Internet verbunden zu werden. Allerdings müsse das Erhebungsverfahren rechtlich so ausgestaltet werden, dass durch seine Gestaltung die Gebührenpflichtigen rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Werde die Gleichheit des Belastungserfolges verfehlt, könne dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Gebührengrundlage nach sich ziehen. An der Gebührenpflicht von Internet fähigen PC könne daher auf Dauer nur festgehalten werden, wenn diese sich auch tatsächlich durchsetzen lässt.

Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG wird durch die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PC nach der derzeitigen Erhebungspraxis nicht verletzt. Die Erhebung einer Rundfunkgebühr anknüpfend an den Besitz eines internetfähigen PC stellt auch keinen verfassungswidrigen Eingriff in das Recht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG dar.

 

Link zur Entscheidung

BVerwG, Urteile v. 27.10.2010, 6 C 12.09, 6 C17.09 und 6 C 21.09.

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