Leitsatz

Gegenstand des Verfahrens war die Frage, welches Sachrecht auf den von der Ehefrau geltend gemachten Anspruch auf nachehelichen Unterhalt anzuwenden ist, wenn Streit zwischen den Beteiligten darüber besteht, ob ihr letzter gemeinsamer Aufenthalt vor der Trennung in Norwegen oder in Deutschland war.

 

Sachverhalt

Die Antragstellerin war norwegische Staatsangehörige, der Antragsgegner war deutscher Staatsangehöriger. Die Parteien hatten in Deutschland die Ehe geschlossen und lebten seit dem Jahre 2006 getrennt. Im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens nahm die Antragstellerin den Antragsgegner auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch und hat zunächst im Wege der Teilklage beantragt, ihn zur Auskunftserteilung zu verurteilen. Die Antragstellerin hat dabei ihren Anspruch auf die Anwendung deutschen Rechts gestützt. Der Antragsgegner vertrat die Auffassung, dass auf die unterhaltsrechtlichen Beziehungen das norwegische Recht Anwendung finde. Die Parteien stritten darüber, ob ihr letzter gemeinsamer Aufenthalt vor der Trennung in Norwegen oder in Deutschland war.

Das erstinstanzliche Gericht hat die Frage der Anwendbarkeit deutschen oder norwegischen Rechts mit der Begründung offen gelassen, dass die Antragstellerin nach beiden Rechtsordnungen Unterhaltsansprüche nur geltend machen könne, wenn sie bedürftig sei. Ihre Bedürftigkeit habe sie jedoch nicht dargelegt.

Im Übrigen lebe der Antragsgegner offenbar in so günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, dass ein etwaiger Unterhaltsanspruch ohne Rücksicht auf seine Leistungsfähigkeit nach dem konkreten Bedarf zu bemessen sei, so dass die Antragstellerin auf die Kenntnis seiner Einkommensverhältnisse nicht angewiesen sei.

Mit der Berufung verfolgte die Antragstellerin ihre Ansprüche auf Auskunft und Belegvorlage weiter. Ihr Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG hielt das Rechtsmittel der Antragstellerin für nicht begründet.

Ihr Anspruch auf nachehelichen Unterhalt richte sich nach deutschem Recht. Ein Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des Antragsgegners bestehe nicht, nachdem sich der Antragsgegner für unbeschränkt leistungsfähig erklärt habe. Gegenüber einem bezifferten Leistungsantrag könne er sich nicht mehr auf Leistungsunfähigkeit berufen. Der Antragsgegner sei nicht verpflichtet, seine Einkommensverhältnisse zu offenbaren.

Das für den nachehelichen Unterhalt einschließlich der Auskunftspflicht anzuwendende Sachrecht bestimme sich gemäß Art. 18 Abs. 4 EGBGB nach dem Scheidungsstatut. Die Scheidung unterliege dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgeblich sei, Art. 17 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Diese bestimmten sich nach Art. 14 EGBGB. Maßgeblich sei insoweit nach der Bestimmung des Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 EGBGB das deutsche Recht. Danach unterlägen die allgemeinen Ehewirkungen dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten während der Ehe ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt hatten, wenn einer von ihnen dort noch lebe.

Die Parteien hätten nach der Eheschließung in Deutschland gelebt bis zum Umzug der Antragstellerin im Jahre 2003 nach Norwegen. Dort hätten sie ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt gehabt, da der Antragsgegner im Gegensatz zur Antragstellerin nach deren Umzug keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in Notwegen begründet habe. Er habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nicht aufgegeben. Nach den von ihm eingereichten Unterlagen sei davon auszugehen, dass er etwa die Hälfte des Jahres in Norwegen und die andere Hälfte in Deutschland verbracht habe. Der tatsächliche Aufenthalt des Antragsgegners in Norwegen überwiege in zeitlicher Hinsicht seinen Aufenthalt in Deutschland nicht. Auch im Hinblick auf die Aufteilung seiner Lebensbereiche habe der Antragsgegner den Schwerpunkt seines Lebens nicht nach Norwegen verlegt, sondern allenfalls aufgeteilt.

Er setze in Deutschland seinen Beruf fort und lebe weiterhin in dem Haus, in dem die Familie zuvor zusammengelebt hatte. Aufgrund der Arbeitsteilung mit dem Bruder und Mitinhaber einer von ihm betriebenen Diskothek und seiner guten wirtschaftlichen Verhältnisse sei es ihm möglich, umfangreich bei der Familie in Norwegen zu weilen.

Gewöhnlichen Aufenthalt habe er dort nicht begründet.

 

Link zur Entscheidung

OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 11.05.2010, 13 UF 87/09

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