Das nach dem Übereinkommen anwendbare Recht betrifft das Bestehen, den Umfang, die Änderung und die Beendigung der Vorsorgevollmacht.

Die Art. 15 ff. ErwSÜ erfasst insbesondere:

  • Zulässigkeit[21] der Vorsorgevollmacht,
  • Wirksamkeit der Errichtung[22],
  • Wirksamkeit zum Zeitpunkt der Anwendung der Vorsorgevollmacht[23],
  • Registrierungs- und Genehmigungserfordernisse[24],
  • Behördliche Entscheidungen[25],
  • Formwirksamkeitsfragen[26],
  • Reichweite der Vorsorgevollmacht[27],
  • Nachträgliche Inhaltsänderungen der Vorsorgevollmacht[28],
  • Erlöschensgründe[29].

Wie an die Frage nach der Geschäftsfähigkeit der Vorsorgevollmachtgebers anzuknüpfen ist, ist umstritten. Nach herrschender Meinung ist Art. 15 ErwSÜ eröffnet, da die Geschäftsfähigkeit als Bedingung und daher als Wirksamkeitsvoraussetzung zum Bestehen der Vorsorgevollmacht rechnet.[30] Für dieses Ergebnis sprechen auch Gründe der einheitlichen Rechtsanwendung.

Das Innenverhältnis zur Vorsorgevollmacht beurteilt sich nicht nach dem ErwSÜ.[31] Hier gelten die allgemeinen Regeln.

[21] Ludwig, DNotZ 2009, 251 (274).
[22] Wedemann, FamRZ 2010, 785 (787).
[23] Schaub, IPRax 2016, 207 (213).
[24] Ludwig, DNotZ 2009, 251 (274).
[25] Staudinger/Hein, Vorbem. zu Art. 25 EGBGB Rn. 181.
[26] Staudinger/Hein, Vorbem. zu Art. 25 EGBGB Rn. 181.
[27] Schaub, IPRax 2016, 207 (213).
[28] Ludwig, DNotZ 2009, 251 (276).
[29] Ludwig, DNotZ 2009, 251 (276).
[30] Kurze/Demirci, Art. 15 ErwSÜ Rn. 17 m.w.N.; Schaub, IPRax 2016, 207 (213).
[31] Schaub, IPRax 2016, 207 (213).

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