Das ErwSÜ gilt für alle Vollmachten, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens errichtet wurden, Art. 50 Abs.1 ErwSÜ. Im Bezug auf Deutschland sind dies also alle Maßnahmen ab dem 1.1.2009. Für Fälle vor diesem Datum regelt Art. 50 Abs. 3 ErwSÜ, dass auch solche Vollmachten, die denen des Art. 15 ErwSÜ entsprechen, vom Abkommen erfasst sein sollen. Praktisch dürften damit die meisten deutschen Vorsorgevollmachten vom ErwSÜ erfasst sein.[8]

[8] Zu den Ausnahmen (formunwirksame Rechtswahl, Statutenwechsel) vgl. Kurze/Demirci, Art. 15 ErwSÜ Rn. 10.

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