Leitsatz
Erfolgt zwar in der Gemeinschaftsordnung eine nichtige Zuweisung der Außentüren und Fensterverglasungen sowie der Tür- und Fensterflächen einschließlich Tür- und Fensterrahmen zum Sondereigentum, ergibt sich hieraus nicht zwingend, dass die Instandhaltung und Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum allein der Gemeinschaft obliegt. Grundsätzlich nämlich kann die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht für Teile des Gemeinschaftseigentums durch Vereinbarung auf einzelne Wohnungseigentümer übertragen werden.
Link zur Entscheidung
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.07.2010, 11 Wx 115/08OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7.7.2010 – 11 Wx 115/08
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