Nach der am 1.5.2014 in Kraft getretenen Neufassung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) dürfen Heizkessel, die vor dem 1.1.1985 eingebaut worden sind, ab 1.1.2015 nicht mehr betrieben werden. Heizkessel, die nach dem 1.1.1985 eingebaut wurden, dürfen maximal 30 Jahre betrieben werden (§ 10 Abs. 1 Sätze 2, 3 EnEV 2014). Das Einhalten dieser Verpflichtung wird von den bevollmächtigten Bezirkskaminkehrern im Rahmen der Feuerstättenschau überprüft. Ein Verstoß kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 EUR geahndet werden.

 
Wichtig

Ausnahmen von Außerbetriebnahmepflicht

Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Brennwertkessel sowie Niedertemperaturheizkessel, d. h. Kessel mit einer entsprechend der Außentemperatur gleitenden Temperatursteuerung; ferner Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 4 kW oder mehr als 400 kW.

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