Leitsatz

Der durch Vereinbarung mit dem seitherigen Vermieter in einen Mietvertrag eingetretene neue Vermieter ist hinsichtlich des von der mietenden Gesellschaft, die pflichtwidrig zur Zeit der Vereinbarung noch keinen Insolvenzantrag gestellt hat, nicht zu erlangenden Mietausfalls nicht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Insolvenzverschleppung gegen die Geschäftsführer berechtigter Neugläubiger.

(amtlicher Leitsatz des Gerichts)

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 2

 

Kommentar

Zwischen A und der B-GmbH bestand ein Mietvertrag über Ladenräume in einem Einkaufszentrum. Aufgrund einer Vertragsübernahme trat V als neuer Vermieter mit Wirkung zum 1.1.2007 in das Mietverhältnis mit der B-GmbH ein. Ab Dezember 2007 zahlte die Mieterin die Miete nur noch unregelmäßig, sodass Mietrückstände in Höhe von ca. 228.000 EUR entstanden. Mittlerweile wurde über das Vermögen der Mieterin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Vermieter vertritt den Standpunkt, dass die Mieterin bereits im Dezember 2007 zahlungsunfähig gewesen sei. Er nimmt deshalb die Geschäftsführer der B-GmbH auf Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung in Anspruch.

Als Anspruchsgrundlage kommt § 823 Abs. 2 BGB in Betracht. Anspruchsberechtigt sind allerdings nur sog. Neugläubiger, also solche, die nach dem Zeitpunkt, zu dem der Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen, eine Forderung gegen die Gesellschaft erworben haben. Altschulden kann nur der Insolvenzverwalter geltend machen.

Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass der Vermieter im Januar 2007 keinen neuen Vertrag mit der B-GmbH geschlossen habe, sondern in einen bereits bestehenden Vertrag eingetreten sei. Deshalb sei er als Altgläubiger anzusehen.

Wichtig

Keine Aufklärungspflicht über Mieterfinanzen

Der Geschäftsführer sei auch nicht verpflichtet gewesen, den Vermieter über die finanzielle Situation der Mieterin aufzuklären.

Von diesem Ansatz aus hat das Gericht folgerichtig die Klage abgewiesen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Stuttgart, Urteil v. 11.10.2012, 13 U 49/12, ZIP 2012 S. 2342

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