(1) Zuständig für die Anerkennung von Stellen nach § 1 Nr. 2 ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren[1] [Vom 26.04.2013 bis 21.02.2019: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung] des Landes Schleswig-Holstein oder die von ihm bestimmte Behörde.

 

(2) 1Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen. 2Mit dem Antrag sind Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, daß die Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen. 3Zum Nachweis der Zuverlässigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 kann die Anerkennungsbehörde die Vorlage von Auszügen aus öffentlichen Registern und Verzeichnissen über die die Stelle leitende Person verlangen.

 

(3) 1Die Anerkennung ist widerruflich. 2Die Stelle ist verpflichtet, die nach Absatz 1 zuständige Behörde über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen zu unterrichten. 3Die Behörde kann verlangen, daß der Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen geführt wird.

[1] Geändert durch Landesverordnung zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen. Anzuwenden ab 22.02.2019.

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