(1) 1Zuständig für die Anerkennung ist das Sozialministerium oder die von diesem bestimmte Landesbehörde. 2Vor der Anerkennung ist das Benehmen mit der jeweiligen kreisfreien Stadt oder dem Landkreis herzustellen.

 

(2) 1Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen. 2Dem Antrag sind die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise beizufügen. 3Über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 ist die Anerkennungsbehörde unverzüglich zu unterrichten.

 

(3) 1Die Anerkennung ist widerruflich und kann unter Auflagen ausgesprochen werden. 2Die Anerkennungsbehörde kann verlangen, dass über das Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen ein Nachweis geführt wird. 3Im übrigen hat die Anerkennungsbehörde im Abstand von drei Jahren zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 3 noch vorliegen. 4Liegt eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vor und kann eine Abhilfefrist nicht gesetzt werden oder ist eine Abhilfe in der gesetzten Frist nicht erfolgt, ist die Anerkennung zu widerrufen.

 

(4) 1Ist eine Stelle nach § 3 Abs. 1 anerkannt worden, ohne dass die Anerkennungsvoraussetzungen vorlagen, muss die Anerkennungsbehörde der Stelle eine Abhilfefrist setzen oder die Anerkennung zurücknehmen. 2Für die Rücknahme der Anerkennung ist § 48 Abs. 4 Satz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes nicht anzuwenden.

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