(1) Aufgabe der geeigneten Stelle oder Person ist die Beratung und Vertretung von Schuldnerinnen und Schuldnern bei der Schuldenbereinigung, insbesondere bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigerinnen und Gläubigern auf der Grundlage eines Planes nach dem neunten Teil der Insolvenzordnung.

 

(2) Scheitert eine außergerichtliche Einigung, hat die geeignete Stelle oder Person die Schuldnerinnen und Schuldner über die Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens und des Restschuldbefreiungsverfahrens zu unterrichten und ihnen eine Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch auszustellen.

 

(3) 1Die geeignete Stelle oder Person unterstützt die Schuldnerinnen und Schuldner auf Verlangen bei der Ausfüllung des Antragsvordrucks sowie der Zusammenstellung aller Unterlagen, die mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorzulegen sind. 2Die geeignete Person oder ein Angehöriger einer geeigneten Stelle können die Schuldnerinnen und Schuldner gemäß § 305 Absatz 4 Satz 1 der Insolvenzordnung vor dem Insolvenzgericht vertreten und während des insolvenzrechtlichen Verfahrens beraten.

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