(1) 1Eine Stelle kann als geeignet anerkannt werden, wenn

 

1.

sie in der Trägerschaft einer Gemeinde oder eines Landkreises, einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung, eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege im Sinne von § 10 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes oder eines anerkannten gemeinnützigen Vereins steht,

 

2.

sie von einer zuverlässigen Person geleitet wird, die auch die Zuverlässigkeit der einzelnen Mitarbeiter gewährleistet,

 

3.

sie auf Dauer angelegt ist,

 

4.

in ihr mindestens eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung tätig ist,

 

5.

eine erforderliche Rechtsberatung sichergestellt ist und

 

6.

sie über technische, organisatorische und räumliche Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Schuldnerberatung verfügt.

2Der Leiter oder eine sonstige in der Stelle tätige Person soll über eine Ausbildung als Diplom-Sozialarbeiter, als Diplom-Sozialpädagoge, als Bankkaufmann, als Betriebswirt, als Ökonom oder als Ökotrophologe oder eine Ausbildung im gehobenen Verwaltungs- oder Justizdienst oder eine zur Ausübung des Anwaltsberufs befähigende Ausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung verfügen. 3Sofern in der Stelle keine Person mit einer Ausbildung tätig ist, die zur Ausübung des Anwaltsberufs befähigt, muß eine nach Satz 1 Nr. 5 erforderliche Rechtsberatung auf andere Weise sichergestellt sein, etwa durch den Justitiar des Trägers oder einen niedergelassenen Rechtsanwalt.

 

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer

 

a.

in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages zur Anerkennung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers, Vorteilsnahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung, Bestechung oder einer Konkursstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist oder

 

b.

in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Betreffenden der Konkurs, das Vergleichsverfahren, die Gesamtvollstreckung oder das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder er in das vom Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 der Konkursordnung, § 4 Abs. 2 der Gesamtvollstreckungsordnung, § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozeßordnung) eingetragen ist.

 

(3) Ausreichende praktische Erfahrung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 liegt in der Regel bei dreijähriger Tätigkeit vor.

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