Zusammenfassung

Der BGH hat sich mit zwei Kernproblemen der Vorsatzanfechtung befasst: Zum einen entschied er, dass der Anfechtungsgegner zur Widerlegung der Kenntnis von einer einmal eingetretenen Zahlungsunfähigkeit beweisen muss, dass der Schuldner seine Zahlungen insgesamt wieder aufgenommen hat. Zum anderen bestätigt der BGH, dass bei bargeschäftsähnlichem Leistungsaustausch der Benachteiligungsvorsatz und die Kenntnis hiervon entfallen können. Lieferungen unter verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt sind jedoch meist nicht bargeschäftsähnlich.

Hintergrund

Der Insolvenzverwalter einer GmbH machte gegen eine Lieferantin Ansprüche aus Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO) geltend. Die Lieferantin hatte die Schuldnerin unter verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt beliefert. Schon 2005 hatte die Schuldnerin ihre Zahlungen einmal eingestellt und konnte einen Insolvenzantrag nur aufgrund von Stundungsvereinbarungen (u.a. mit der Lieferantin) vermeiden. Anschließend beglich die Schuldnerin ihre Verbindlichkeiten bei der Lieferantin zunächst nur teilweise. Später gelang es ihr jedoch einmalig, die aufgelaufenen Verbindlichkeiten bei der Lieferantin vollständig auszugleichen. In der Folge beglich die Schuldnerin die Forderungen der Lieferantin wiederum nur teilweise und der Zahlungsrückstand wuchs erneut auf fünfstellige Beträge an. Der Insolvenzverwalter verlangte diejenigen Zahlungen zurück, die die Lieferantin auf die zuletzt offen gebliebenen Forderungen seit 2007 erhalten hatte. Die Lieferantin verteidigte sich mit dem Argument, sie sei nach dem vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen wieder von der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ausgegangen und bei ihren Lieferungen habe es sich um bargeschäftsähnliche Leistungen gehandelt.

Der Beschluss des BGH vom 17.11.2016, Az. IX ZR 65/15

Der BGH bestätigt zunächst seine Rechtsprechung, wonach der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners schon vorliegt, wenn dieser Zahlungen an einzelne Gläubiger leistet, nachdem die Zahlungsunfähigkeit schon drohte oder eingetreten war. Die Kenntnis des Anfechtungsgegners von dieser Benachteiligungsabsicht wird wiederum vermutet, wenn dieser Kenntnis von Umständen hat, aus denen sich die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ergibt. Hierbei kann die Zahlungsunfähigkeit durch Indizien belegt werden, die eine Zahlungseinstellung des Schuldners nahelegen. Solche Indizien lagen schon nach der Zahlungseinstellung im Jahr 2005 vor und die Lieferantin hatte hiervon Kenntnis. Zur Widerlegung der Kenntnis von einer einmal vorhandenen Zahlungsunfähigkeit verlangt der BGH vom Anfechtungsgegner den Beweis, dass der Schuldner seine Zahlungen allgemein wieder aufgenommen hat und eine Zahlungsunfähigkeit nicht mehr gegeben ist. Der Anfechtungsgegner muss also beweisen, dass der Schuldner seine insgesamt gegenüber allen Gläubigern bestehenden offenen Forderungen begleichen konnte. Der Ausgleich der Forderungen des Anfechtungsgegners selbst reicht nicht aus.

Zur Bargeschäftsähnlichkeit bestätigt der BGH, dass grundsätzlich der Benachteiligungsvorsatz als Voraussetzung der Vorsatzanfechtung entfallen kann, wenn für die Leistung des Schuldners unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in dessen Vermögen gelangt. Bei Lieferungen unter verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt kommt eine solche Gegenleistung aber regelmäßig nicht in Betracht, da die Übereignung des gelieferten Gegenstands als Gegenleistung an den Schuldner gerade nicht (unbedingt) erfolgt und damit der angefochtenen Zahlung nicht als unmittelbare Gegenleistung gegenübersteht.

Anmerkung

Für Anfechtungsgegner wird es in der Regel kaum möglich sein, den Beweis zu erbringen, dass eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit später wieder entfallen ist. Anders als der Insolvenzverwalter, der den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit beweisen muss, kann der Anfechtungsgegner nämlich nicht auf die Buchhaltungsdaten, Kontoauszüge und sonstige Geschäftsunterlagen des Schuldners zugreifen. Es gilt also, mögliche Insolvenzanfechtungen schon im Vorfeld bestmöglich zu vermeiden. Geschäfte mit Vertragspartnern in finanziellen Schwierigkeiten sollten daher stets als Bargeschäft abgewickelt werden. Hierzu ist die richtige Gestaltung von AGB und Verträgen von entscheidender Bedeutung, wie die vorliegende Entscheidung zeigt. Ein möglichst umfassender Eigentumsvorbehalt ist bis zur Kenntnis einer finanziellen Krise wichtig und sinnvoll. Hat der Geschäftspartner einmal nach Ratenzahlung oder Stundung gefragt, sind besondere Regelungen erforderlich, die einen bargeschäftsartigen Leistungsaustausch sicherstellen.

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