Soweit dem Vermieter ein Kündigungsrecht zusteht, muss die Kündigung gegenüber dem Insolvenzverwalter erklärt werden. Auch die Räumungsklage muss gegen den Insolvenzverwalter gerichtet werden, wenn dieser die Mietsache im Verwaltungsbesitz hat oder für die Masse nutzt.[1] Hierfür reicht es aus, wenn der Insolvenzverwalter das Recht für sich in Anspruch nimmt, die Mietsache für die Masse zu gebrauchen und darüber zu entscheiden, ob, wann und in welcher Weise er die Mietsache an den Vermieter zurückgibt. Es ist nicht erforderlich, dass der Insolvenzverwalter die Sache in Besitz genommen hat, weil die Verwaltungsbefugnis kraft Gesetzes im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung vom Gemeinschuldner auf den Insolvenzverwalter übergeht.[2]

Diese Grundsätze gelten i. d. R. auch dann, wenn das Mietverhältnis bereits vor Insolvenzeröffnung beendet worden ist, der Mieter aber seine Rückgabeverpflichtung noch nicht erfüllt hat. Die Räumungskosten fallen in diesem Fall der Insolvenzmasse zur Last.

 
Hinweis

Wirkung des Räumungsurteils

Ein gegen den Insolvenzverwalter ergehendes Räumungsurteil wirkt auch gegen den Mieter, sodass der Vermieter die Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO betreiben kann (Räumung der Wohnung durch den Gerichtsvollzieher). Der Mieter kann allerdings aus eigenem Recht Räumungsfrist- und Vollstreckungsschutzanträge stellen.

Übt der Insolvenzverwalter keinen Verwaltungsbesitz aus und nimmt er die Sache auch nicht für die Insolvenzmasse in Anspruch, so ist die Mietsache nicht massebefangen. In diesem Fall kann nur der Mieter auf Räumung und Herausgabe in Anspruch genommen werden.[3]

[1] Aussonderungsanspruch nach § 47 InsO; BGH, Urteil v. 5.10.1994, XII ZR 53/93, NJW 1994 S. 3232.

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