Sofern der Insolvenzverwalter dies geltend macht, können Zahlungen des Hausgeldschuldners der Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO unterliegen und sind von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei Erfüllung der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen vor allem der §§ 130 bis 134 InsO nach § 143 Abs. 1 InsO zurückzugewähren.[1] Die Voraussetzungen sind im Einzelnen komplex. Insbesondere unterliegen der Insolvenzanfechtung Hausgeldzahlungen, die der Schuldner in den letzten 3 Monaten vor Insolvenzantrag oder danach erbracht hat, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als befriedigte Gläubigerin vom Insolvenzantrag wusste oder der Wohnungseigentümer zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig war und die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer das wusste.[2] Es ist auf das Wissen des Verwalters abzustellen, das dieser im Rahmen des Hausgeldinkassos erworben hat.[3] Gibt es keinen Verwalter, ist auf das Wissen der Wohnungseigentümer abzustellen.[4]

 

§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG

Eine Gläubigerbenachteiligung scheidet bei den Ansprüchen im Umfang des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG aus. Das Absonderungsrecht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verschafft dieser ohnehin einen Anspruch auf Befriedigung.[5]

[1] LG Hamburg, Urteil v. 3.5.2017, 318 S 48/16, MietRB 2018 S. 15; Cranshaw, ZfIR 2015, S. 461, 470; Keller in Elzer/Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht, Teil 5 Rn. 341.
[3] LG Hamburg, Urteil v. 3.5.2017, 318 S 48/16, MietRB 2018 S. 15; Dötsch, jurisPR-MietR 21/2017; Cranshaw, ZfIR 2015, S. 461, 470.
[4] Cranshaw, ZfIR 2015, S. 461, 470.
[5] Keller in Elzer/Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht, Teil 5 Rn. 342.

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