Begriff

Inobhutnahme ist eine vorläufige Maßnahme des Jugendamts zum Schutz des Kindes oder Jugendlichen durch Unterbringung bei einer Person oder in einer Einrichtung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Pflicht des Jugendamts zur (endgültigen) Inobhutnahme bestimmt § 42 SGB VIII. Ausführungsgesetze der Länder auf der Grundlage des § 49 SGB VIII regeln Einzelheiten der Inobhutnahme, insbesondere die Zusammenarbeit mit der Polizei (§ 26 LKJHG Baden-Württemberg; Art. 56 AGSG Bayern; § 16 AG-KJHG Berlin; § 26 BremKJFöG; § 51 Hessisches KJGB; § 24 AG-KJHG Rheinland-Pfalz; § 20 KJHAG Thüringen).

§ 8 JuSchG legt fest, dass die Polizeibehörde das Jugendamt unterrichten muss, wenn sie ein Kind oder einen Jugendlichen an einem jugendgefährdenden Ort aufgegriffen hat.

Die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme ist unabhängig davon, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland besteht. Die Pflicht des Jugendamts zur vorläufigen Inobhutnahme regelt § 42a SGB VIII.

Das Gesetz zur Bekämpfung der Kinderehen vom 17.7.2017 (BGBl.I S. 2429) hat § 42a SGB VIII dahin ergänzt, dass auch verheiratete minderjährige Ausländer als unbegleitet gelten.

Das Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 28.7.2017 (BGBl. I S. 2780) hat § 42 Abs. 2 SGB VIII ergänzt, indem es das Jugendamt verpflichtet, einen Asylantrag zu stellen.

Art. 6 des Zweiten Datenaustauschverbesserungsgesetzes vom 4.8.2019 hat in § 42a SGB VIII einen Abs. 3a eingefügt, wonach das Jugendamt dafür sorgen muss, dass erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 49 Abs. 8 und 9 AufenthG eingeleitet werden, wenn Zweifel an der Identität des Jugendlichen bestehen.

Das Gesetz zur familiengerichtlichen Genehmigung von freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Kindern und Jugendlichen vom 21.7.2017 (BGBl.I S. 2424) ergänzt die Regelungen im FamFG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge