In § 42 Abs. 1 SGB VIII sind 3 Fälle der Inobhutnahme geregelt:

Fall 1 ist die Inobhutnahme nach einer entsprechenden Bitte des Jugendlichen selbst ("Selbstmelder").

Fall 2 liegt vor, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder Jugendlichen besteht. "Dringende Gefahr" ist eine Gefahr für besonders wichtige Rechtsgüter oder eine Gefahr, die Schäden in besonders großem Umfang befürchten lässt.[1]

Fall 3 wurde durch das KICK[2] eingefügt und betrifft die (endgültige) Inobhutnahme unbegleitet einreisender ausländischer Minderjähriger[3] nach Zuweisungsentscheidung im Verteilungsverfahren.[4]

"Unbegleitet" ist der Minderjährige, wenn er entweder allein einreist oder die ihn begleitende Person nicht personensorgeberechtigt oder mindestens erziehungsberechtigt ist.[5]

[1] Zur Inobhutnahme bei Suizidgefahr, vgl. OVG NRW, Beschluss v. 3.3.2021, 12 A 1403/18.
[2] Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe.
[5] VG Ansbach, Beschluss v. 25.6.2020, AN 6K 18.00385.

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