Zusammenfassung

Mit der Einführung des MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) ergeben sich wichtige Änderungen im deutschen Gesellschaftsrecht. Insbesondere für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) ergeben sich bedeutende Neuerungen, die eine genauere Betrachtung verdienen.

Rechtsfähige und nicht-rechtsfähige GbR

Eine der grundlegenden Neuerungen des MoPeG betrifft die Unterscheidung zwischen rechtsfähiger und nicht-rechtsfähiger GbR. Bislang war die Rechtsfähigkeit der GbR nur in der Rechtsprechung anerkannt. Mit der Einführung des MoPeG wird nun auch gesetzlich festgelegt, dass die GbR gem. § 705 Abs. 2 BGB n.F. selbstständig Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann, sofern dies im gemeinsamen Willen der Gesellschafter liegt. Das bedeutet, dass die GbR auch gesetzlich als eigenständiger Rechtsträger agieren kann und ihr eigenes Vermögen gem. §§ 713 und 722 BGB n.F. besitzt. Dies ist insbesondere für die Praxis eine erhebliche Erleichterung, da nunmehr bspw. die Fragen, wer in die Register einzutragen ist oder wer zeichnungsberechtigt ist, eine klare Regelung erfahren.

Gesellschaftsregister für GbR

Das MoPeG führt ein Gesellschaftsregisters für GbRs beim Amtsgericht ein. Eintragungen, wie der Gesellschafterbestand und die Vertretung der Gesellschaft, genießen im Rechtsverkehr nach § 707a Abs. 3 BGB n.F. einen Gutglaubensschutz. Es ist zwar gesetzlich keine Eintragungspflicht vorgesehen, da die Eintragung jedoch teilweise zwingend vorausgesetzt wird, um in andere öffentliche Register eingetragen werden zu können, besteht in diesen Fällen zumindest eine faktischen Eintragungspflicht. Dies gilt bspw. in folgenden Fällen:

  • Zur Eintragung ins Grundbuch muss die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen sein;
  • Eine GbR kann als Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft nur im jeweiligen Register eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist;
  • Zum Erwerb von Namensaktien einer AG muss die GbR ebenfalls im Gesellschaftsregister eingetragen sein.

Eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR)

Nach erfolgter Eintragung im Gesellschaftsregister muss die GbR nach § 707a Abs. 2 BGB n.F. den Namenszusatz "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (eGbR) führen. Die eGbR wird zu einem umwandlungsfähigen Rechtsträger gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG n.F. und kann bspw. in eine GmbH umgewandelt werden.

Verteilung nach Beteiligungsverhältnissen und Nachhaftung

Die Verteilung der Gewinne und Verluste in der GbR wird gem. § 709 Abs. 3 BGB n.F. gesetzlich geregelt. Danach richtet sich der Anteil am Gewinn und Verlust vorrangig nach den Beteiligungsverhältnissen.

Die Nachhaftung der ausgeschiedenen Gesellschafter wird gem. § 728b Abs. 1 S. 2 BGB n.F. und § 137 Abs. 1 S. 2 HGB n.F. begrenzt, sodass sie nur noch für Schadensersatzansprüche haften, die vor ihrem Ausscheiden begründet wurden.

GmbH & Co. KG für Freiberufler

Durch die Öffnung der Personenhandelsgesellschaft für Freiberufler nach § 107 Abs. 1 S. 2 HGB n.F. haben Freiberufler die Möglichkeit, eine Personenhandelsgesellschaft als Gesellschaftsform zu wählen und können damit auch den Weg in eine GmbH & Co. KG einschlagen. Bislang konnten Freiberufler nur in der Form einer PartG Haftungsbeschränkung für Verbindlichkeiten und Ansprüchen aus fehlerhafter Berufsausübung vereinbaren. Mit der Option der Gründung einer GmbH & Co. KG kann nun die Haftung einer natürlichen Person ausgeschlossen werden. Voraussetzung ist, dass das jeweilige Berufsrecht diese Eintragung ausdrücklich zulässt, wie es bspw. für Rechtsanwälte nach § 59b Abs. 2 Nr. 1 BRAO erfolgt.

Beschlussmängelrecht

Die Einführung eines gesetzlichen Beschlussmängelrechts für Personenhandelsgesellschaften findet sich in §§ 110ff. HGB n.F. Dieses orientiert sich an den aktienrechtlichen Vorschriften. Künftig wird zwischen Beschlüssen unterschieden, die erst durch die Erhebung einer Anfechtungsklage innerhalb von 3 Monaten für nichtig erklärt werden und solchen, die ausnahmsweise von vornherein nichtig sind.

Nachfolgeregelung

Die bisherige gesetzliche Regelung zur GbR sah vor, dass der Tod eines Gesellschafters dazu führt, dass die Gesellschaft aufgelöst wird, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist etwas anderes vereinbart. Mit dem MoPeG hingegen bewirkt der Tod eines Gesellschafters nicht mehr automatisch die Auflösung der GbR. Stattdessen führt er dazu, dass die verstorbene Person aus der Gesellschaft ausscheidet und die Erben eine Abfindung erhalten. Darüber hinaus können in die GbR eintretende Erben verlangen, die Stellung eines Kommanditisten zu erlangen.

Beteiligungsverhältnisse

Bisher wurde die Stimmkraft, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen vorsah, nach der Anzahl der Gesellschafter verteilt. Das bedeutet, dass jeder Gesellschafter unabhängig von seiner Beteiligung eine Stimme hatte. Das MoPeG sieht nun nach § 709 BGB n.F. vor, dass die Abstimmung gemäß den Beteiligungsverhältnissen die gesetzliche Standardregel ist, es sei denn, im G...

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