Leitsatz

  • In kleiner Gemeinschaft können die Mindestanforderungen an den Inhalt eines Wirtschaftsplanes durch Vereinbarung oder bestandskräftigen Beschluss erheblich herabgesetzt werden

    Grundsätzlich keine Aufrechnung gegenüber Wohngeldansprüchen

 

Normenkette

§ 16 WEG, § 28 WEG, § 387 BGB

 

Kommentar

1. In einer kleinen Gemeinschaft wie hier mit nur drei Wohnungseigentümern widerspricht es nicht der Lebenserfahrung, dass ein allstimmiger Beschluss (hier: über Wirtschaftsplan bzw. Wohngeldvorauszahlungen) mündlich und ohne förmliche Einberufung einer Eigentümerversammlung gefasst wird. In vorliegendem Fall war es auch offensichtlich, dass es sich bei der Zahlungsverpflichtung der Antragsgegner (über mehrere Jahre hinweg monatlich gleicher Betrag) nur um einen Wohngeldvorschuss und nicht um einen endgültigen Beitrag zu den Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums handeln kann. Mindestanforderungen an den Inhalt eines Wirtschaftsplanes können durch Vereinbarung oder (wie hier anzunehmen) durch einen nicht angefochtenen Eigentümerbeschluss so herabgesetzt werden, dass nur der von den einzelnen Eigentümern zu entrichtende Wohngeldvorschuss der Höhe nach benannt wird.

2. Gegenüber Wohngeldanforderungen kann nach h.R.M. nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen oder auch mit Ansprüchen aus (berechtigter) Notgeschäftsführung aufgerechnet werden. Wohngeldansprüche können nicht Gegenforderungen gleichgestellt werden, bei denen wie hier streitig ist, ob die Aufrechnungsgegner die Gegenforderung substantiiert bestritten haben. Abgesehen davon sind auch nicht bestrittene Forderungen anerkannten Forderungen rechtlich nicht gleichzustellen (vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 10.03.1999, 2Z BR 11/99).

3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung zu Lasten der Antragsgegner im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 8.080,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 21.05.1999, 2Z BR 36/99= ZMR 10/1999, 723 mit kritischer Anmerkung Köhler)

zu Gruppe 4:  Wohnungseigentumsverwaltung

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