4.2.1 Welche Anlagen kommen in Betracht?

Bei der Mehrzahl der Industrie- und Gewerbeanlagen findet vor Errichtung und Betrieb keine besondere immissionsschutzrechtliche Kontrolle statt. Es handelt sich beispielsweise um

  • Autolackierbetriebe, Autowerkstätten, Getränkemärkte,
  • Schlossereibetriebe, Schreinerwerkstätten, Speditionsunternehmen oder
  • Tankstellen.

4.2.2 Was muss von der Behörde im Hinblick auf die Nachbarschaft berücksichtigt werden?

Die genannten Betriebe sind aber keinesfalls genehmigungsfrei, sondern sämtlich baugenehmigungspflichtig. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wird geprüft, ob die Errichtung und der Betrieb dieser Anlagen mit schädlichen Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft verbunden ist (§ 22 Abs. 1 BImSchG). Die einschlägigen Ermittlungen erfolgen durch Begutachtung der Umweltfachbehörde, die sich hierbei einer vereinfachten Immissionsprognose bedient.

Zur Konkretisierung der Anforderungen, die an immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungspflichtige Anlagen zu stellen sind, hat die Bundesregierung in dem hier interessierenden Zusammenhang folgende Verordnungen erlassen:

  • Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV),[1]
  • Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen, etwa bei Chemischreinigungsanlagen (2. BImSchV),[2]
  • Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub bei holzverarbeitenden Betrieben (7. BImSchV),[3]
  • Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin (20. BImSchV),[4]
  • Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen (21. BImSchV),[5]
  • Verordnung zur Lärmbegrenzung bei Baumaschinen (32. BImSchV),[6]
[1] 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) vom 26.1.2010 (BGBl. I S. 38 (Nr. 4)) i.d.F. v. 13.10.2021 (BGBl. I S. 4676).
[2] 2. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen – 2. BImSchV) vom 10.12.1990 (BGBl I, 2694) i.d.F. vom 19.6.2020 (BGBl. I S. 1328).
[3] 7. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub – 7. BImSchV) vom 17.5.2013 (BGBl I, S. 1274) i.d.F. vom 19.10.2022 (BGBl. I S. 1792).
[4] 20. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin – 20. BImSchV) vom 18.8.2014 (BGBl. I S. 1447) i.d.F. vom 27.7.2021 (BGBl. I S. 3146).
[5] 21. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen – 21. BImSchV) i. d. F. vom 27.7.2021 (BGBl. I S. 3146).
[6] 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung32. BImSchV) vom 29.8.2002 (BGBl. I S. 3478) i. d. F. vom 27.7.2021 (BGBl. I S. 3146). Früher: 8. BImSchV – RasenmäherlärmschutzVO.

4.2.3 Wie kann der Nachbar seine Rechte wahrnehmen?

Von einem Bauvorhaben der genannten Art erfahren Sie, weil Ihnen der Bauantrag zur Unterschrift vorgelegt werden muss. Jetzt haben Sie Zeit zur Prüfung, ob Sie mit schädlichen Umwelteinwirkungen etwa in Form von Lärmbelästigungen oder Luftverunreinigungen rechnen müssen, die die in den technischen Regelwerken festgelegten Immissionswerte an Ihrem Anwesen überschreiten.

Wenn Sie Grund zu der Annahme haben, mit schädlichen Umwelteinwirkungen rechnen zu müssen, können Sie sich als Nachbar gegen das Bauvorhaben zur Wehr setzen.

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