Kommentar

Die Fähigkeit einer Gesellschaft, ihren Gläubigern zur Deckung ihres Kreditbedarf noch Sicherheiten aus ihrem eigenen Vermögen zu stellen, kann nur den Umqualifizierungsgrund der Kreditunwürdigkeit ausschließen, nicht jedoch denjenigen der Konkursreife wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.

Diese etwas verklausulierte Formulierung bedeutet nichts anderes, als daß es auch dann, wenn die genannte Möglichkeit besteht, zum Konkurs kommen kann und für den Geschäftsführer die Konkursantragspflicht zumindest so nicht abgewendet werden kann.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 04.12.1995, II ZR 281/94

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