Rz. 47

Die Erhöhung des Kapitals bedarf der Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit der Gesellschafter. Die Anteile sind allen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bestehenden Beteiligung anzubieten, Section 62 (1) (a) CA. Eine Kapitalerhöhung ist nur im Rahmen des satzungsmäßigen genehmigten Kapitals zulässig. Ist dieses bereits ausgeschöpft, so ist im Vorfeld eine Satzungsänderung zur entsprechenden Erhöhung des genehmigten Kapitals durchzuführen. Innerhalb des gesetzlich definierten Verfahrens können bestehende Gesellschafter auf die Zeichnung angebotener Anteile verzichten, Section 62 (1) (a) (ii) CA. Neue Anteile können des Weiteren auch Mitarbeitern angeboten werden im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms, Section 62 (1) (b) CA, oder auch dritten Personen zur Aufnahme in den Kreis der Gesellschafter, Section 62 (1) (c) CA. Für den Weg der Sachkapitalerhöhung gelten die Regeln über Sacheinlagen entsprechend, insbesondere ist ein Wertgutachten über die eingebrachten Werte beizubringen. Die Kapitalerhöhung ist binnen 30 Tagen ab Vornahme an das Handelsregister mitzuteilen. Im Falle der Einlage durch Gesellschafter aus dem Ausland sind devisenrechtliche Formalien zusätzlich einzuhalten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge