Rz. 46

Ein Rückkauf eigener Anteile ist im Rahmen bestimmter Voraussetzungen zulässig, Section 68 CA. Insbesondere ist der Rückkauf zulässig pro Geschäftsjahr bis zu einer Höhe von 25 % des eingezahlten Kapitals zuzüglich freier Rücklagen. Das Verhältnis Fremdkapital zu Eigenkapital darf 2:1 nicht unterschreiten. Nur voll eingezahlte Anteile können Gegenstand eines Rückkaufs sein. Es ist eine förmliche eidesstattliche Versicherung des Board of Directors gegenüber dem Handelsregister abzugeben, wonach die Gesellschaft nach Abwicklung des Rückkaufs weiterhin zahlungsfähig sein wird. Auch für die zwölf Monate ab Durchführung des geplanten Rückkaufs ist eine förmliche Fortführungsprognose abzugeben. Die Angaben sind durch gesonderte Erklärungen des Abschlussprüfers der Gesellschaft auf Basis aktueller Bilanzdaten zu unterlegen, Rule 17 Companies (Share Capital and Debentures) Rules, 2014.

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