Rz. 170

Die freiwillige Einstellung des Geschäftsbetriebes und anschließende Löschung aus dem Handelsregister ist auf unterschiedlichen formalen Wegen zu erreichen.

I. Liquidationsverfahren

 

Rz. 171

Die Gesellschafter können die freiwillige strukturierte Liquidation der Gesellschaft beschließen, Section 58 IBC i.V.m. Insolvency and Bankruptcy Board of India (Voluntary Liquidation Process) Regulations von 2017. Die Einleitung einer Liquidation wird zunächst vorbereitet durch einen Beschluss des Board of Directors. Dort müssen die handelnden Directors persönlich erklären, dass die Gesellschaft über ausreichende flüssige Mittel verfügt, bestehende Außenstände sowie die Kosten des Liquidationsverfahrens zu begleichen, und dass aus der Liquidation keine Gläubigerbenachteiligung resultieren wird. Die Finanzlage der Gesellschaft ist durch einen testierten Jahresabschluss zu belegen. Die Erklärung ist durch eine entsprechende Versicherung an Eides statt zu ergänzen.

 

Rz. 172

Die Einleitung des Verfahrens bedarf der Mehrheit von 75 % der Stimmen in der Gesellschafterversammlung. Sofern zu dem Zeitpunkt noch Verbindlichkeiten bestehen, ist zusätzlich die Zustimmung von mindestens 75 % der Gläubiger erforderlich. Sofern noch Vermögensgegenstände vorhanden sind mit Ausnahme von Bankguthaben, ist des Weiteren ein Bewertungsgutachten beizubringen. In dem Gesellschafterbeschluss ist die Bestellung eines Liquidators anzuordnen. Als Liquidator kommt (nur) eine Person in Betracht, welche über die Akkreditierung als Insolvenzverwalter verfügt. Die Bestellung ist ausgeschlossen, sofern es sich um eine der Gesellschaft nahestehende Person handelt. Der Liquidationsbeschluss ist bei dem Handelsregister anzumelden.

 

Rz. 173

Die Liquidation ist des Weiteren in geeigneten Zeitungen im Gebiet des Firmensitzes zu veröffentlichen; hier ist je eine Zeitung in englischer Sprache und eine Zeitung in der jeweiligen Lokalsprache zu nutzen. Dabei sind Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, etwaige Ansprüche binnen vier Wochen anzumelden. Der Liquidator hat sodann in einem formalen Ablauf Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes einzuholen sowie etwaige angemeldete Ansprüche zu beurteilen. Etwaige vorhandene Aktiva sind zu verwerten. In einem Schlussbericht berichtet der Liquidator an die zentrale Insolvenzbehörde über den Abschluss des Verfahrens. Ein noch verbleibender Liquidationserlös wird an die Gesellschafter ausgekehrt. Die formale Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch Beschluss des National Company Law Tribunal auf Antrag des Liquidators. Der Beschluss ist zum Handelsregister anzumelden und wird in dem öffentlichen Teil des Registers bekannt gemacht. Als Regel ist ein Zeitraum von 12 Monaten für den Liquidationsprozess vorgesehen. In der Praxis ist eine längere Zeitdauer zu erwarten.

II. Löschungsantrag beim Handelsregister (Strike-off)

 

Rz. 174

Die Gesellschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen den Antrag stellen, aus dem Handelsregister gelöscht zu werden, ohne dass ein Liquidator bestellt und ein Liquidationsverfahren durchgeführt wird, Section 248 (2) CA i.V.m. Companies (Removal of Names of Companies from the Register of Companies) Rules von 2016. Der Löschungsantrag ist zulässig, wenn die Gesellschaft in den zwei dem Antrag vorangegangenen Jahren keine Geschäftstätigkeit mehr aufwies und keinerlei Forderungen oder Verbindlichkeiten mehr bestehen. Dem Antrag ist unter anderem eine entsprechende testierte Bilanz beizufügen. Das Handelsregister wird bei der Prüfung des Antrages von Amts wegen Erkundigungen einholen zu etwaigen Rückständen bei der Zahlung öffentlicher Abgaben. Der Antrag ist öffentlich bekannt zu machen, unter anderem in dem entsprechenden Amtsblatt. Die Einreichung des Antrages auf Löschung wird im öffentlich einsehbaren Portal des Handelsregisters sowie im Amtsblatt bekannt gemacht. Gläubiger können Einspruch gegen die Löschung einlegen.

 

Rz. 175

Die Geschäftsführer müssen dabei in einer persönlichen und eidesstattlichen Erklärung die persönliche Haftung übernehmen für etwaige Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus der Zeit bis zur Löschung, auch sofern diese erst nach erfolgter Löschung bekannt werden. Diese Haftung ist zeitlich und der Höhe nach nicht begrenzt. In der Praxis ist dieser formale Weg des Löschungsantrages daher vor allem verfügbar, wenn die Gesellschaft keine oder nahezu keine Aktivitäten entfaltet hatte und die Mitglieder des Board of Directors persönlich zu einer derartigen Haftungsübernahme bereit sind.

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