Rz. 155

Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen einrichten. Diese werden nicht gesondert im Register eingetragen; sofern sie eigenständige Tätigkeiten entfalten, kann aus Gründen der Erfüllung steuerlicher Pflichten das Führen gesonderter Bücher in einigen Bereichen erforderlich sein, beispielsweise im Bereich der Lagerbuchhaltung aufgrund von Regelungen betreffend die Umsatzsteuer. In solchen Fällen müssen die Aufzeichnungen an dem Firmensitz regelmäßig um die Daten aus der Zweigniederlassung ergänzt werden. Auch für die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei der Zweigniederlassung sind die Prüfungshandlungen gesondert zu dokumentieren.

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