Rz. 34

Die Festlegung des Geschäftsgegenstandes im Memorandum of Association ist formal von maßgeblicher Bedeutung. Im indischen Recht gilt nach wie vor die Doktrin des Ultra-Vires-Handelns einer Gesellschaft. Dieses Common Law-Prinzip, welches in neuerer Zeit im englischen Recht seine Bedeutung etwas verloren hat, ist im indischen Gesellschaftsrecht auch aktuell noch anwendbar.[5] Danach ist ein Rechtsakt, der nicht durch das Memorandum of Association gedeckt ist, von Anfang an unwirksam. Die Gesellschaft und die handelnden Mitglieder des Board of Directors sind ersatzpflichtig für entstandene Schäden.[6] Die indische Rechtsprechung tendiert dazu, Regelungen zum Gesellschaftszweck weit auszulegen, um Ultra-Vires-Konstellationen zu vermeiden.

 

Rz. 35

In der Praxis wird dieser Problematik begegnet durch extrem ausführliche und weit gefasste Formulierungen in dem Memorandum of Association. Neben dem eigentlichen Gesellschaftszweck werden sehr umfassende und aus europäischer Sicht ungewöhnliche Ausführungen zu "Sonstigen Tätigkeitsgebieten" aufgenommen, um für die Fragestellung eines Ultra-Vires-Handelns möglichst keinen Ansatzpunkt zu geben.

 

Rz. 36

Vertragspartner der Gesellschaft, insbesondere im Zusammenhang mit Finanzierungen oder Kreditsicherheiten, überprüfen den Wortlaut des Memorandum of Association daraufhin, ob die konkrete Maßnahme im Einklang mit der Ermächtigung im Memorandum of Association steht.

[5] Ramaiya zu Section 4 CA Ziffer 4.2.3.3.
[6] Ramaiya zu Section 4 CA Ziffer 4.2.3.4.

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