Rz. 53

Dem Antrag als Anlagen beizufügen sind insbesondere:

Satzung der zu gründenden Gesellschaft (Memorandum of Association, Articles of Association);
Zeichnungserklärung der Gründungsgesellschafter;
Nachweis über Nutzungsberechtigung der Adresse für den Firmensitz (Registered Office);
bei Gründung durch juristische Personen: Existenznachweis der Gründungsgesellschafter durch geeignete öffentliche Urkunden (aus dem deutschsprachigen Raum: Handelsregisterauszüge);
förmliche Erklärung der Gründungsgesellschafter zur Bevollmächtigung der handelnden Personen;
Unterlagen zur Person und Wohnsitznachweise der Mitglieder des Board of Directors.
 

Rz. 54

Nachweise sind in öffentlich beglaubigter Form beizubringen. Indien ist im Verhältnis zu Deutschland kein Mitglied des Haager Übereinkommens zur Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation. Für Unterlagen aus Deutschland bedeutet dies die Anforderung notarieller Beglaubigung und Überbeglaubigung sowie anschließende Legalisation durch das zuständige indische Generalkonsulat. Im Verhältnis zu Österreich und der Schweiz findet das Apostilleverfahren Anwendung.

 

Rz. 55

Unterlagen in einer Fremdsprache (außer Englisch) sind mit beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

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