Rz. 43

Die Ausgabe von Anteilen an einen Gesellschafter außerhalb Indiens erfordert die Einhaltung ergänzender Formalien, welche sich aus den Regelungen des indischen Devisenrechts ergeben. Maßgeblich ist hier insbesondere der Foreign Exchange Management Act (FEMA), vgl. dazu Rdn 92. Die Ausgabe von Anteilen im Rahmen der Gründung und bei weiteren Kapitalzuführungen muss durch die Gesellschaft über die kontoführende indische Bank an die indische Zentralbank gemeldet werden. Dabei sind Nachweise beizubringen über den Geldeingang auf dem Bankweg sowie über den Identitätsnachweis des jeweiligen Absenders, auf Basis des bankinternen "Know Your Customer"-Verfahrens. Die von der Bank ausgestellte Bestätigung über die Zentralbank-Meldung ist dauerhaft bei der Gesellschaft zu verwahren und Behörden auf Verlangen vorzuweisen.

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