Rz. 142

Die Gesellschaft ist verpflichtet, neben einem ordnungsgemäßen Rechnungswesen (siehe Rdn 145) auch sogenannte Gesellschaftsbücher zu führen und laufend auf dem aktuellen Stand zu halten. Diese sind an dem Sitz der Gesellschaft zu verwahren. Die Archivierung in elektronischer Form ist zulässig, sofern die dafür definierten technischen Vorgaben beachtet werden, Section 120 (2) CA, Abschnitte 27–30 Companies (Management and Administration) Rules von 2014.

 

Rz. 143

Die Inhalte gehen deutlich über die Sachverhalte hinaus, welche im Rahmen laufender Meldungen an das Handelsregister oder an Finanzbehörden offenzulegen sind.

Es handelt sich hierbei unter anderem um die folgenden Aufzeichnungen, welche laufend oder bei Eintreten des entsprechenden Sachverhaltes zu erstellen und zu aktualisieren sind:

dingliche Belastungen des Gesellschaftsvermögens/Kreditsicherheiten, Section 85 CA;
Gesellschafterliste, Section 88 CA;
Protokollbücher der Gesellschafterversammlungen, Section 118 CA;
Protokollbücher der Sitzungen des Board of Directors, Section 118 CA;
Unterlagen zum Rechnungswesen und den Jahresabschlüssen, Section 128 CA;
Liste der Geschäftsführer und Leitungspersonen, Section 170 CA;
Daten von Darlehen, abgegebenen Garantien, Section 186 (9) CA.

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