Rz. 1

Das indische Gesellschaftsrecht hat die Wurzeln im englischen Recht; das erste indische Gesetzeswerk dazu, der Companies Act von 1956, war noch besonders stark an das entsprechende englische Gesetzbuch angelehnt. Rechtsprechung und Dogmatik nehmen nach wie vor auch Bezug auf das englische Recht, wobei sich zunehmend Unterschiede herausgebildet haben. Ab dem Jahr 2013 erfolgt eine Generalreform des Gesellschaftsrechts durch Neuverkündung des Companies Act. Gesetzliche Regelungen und Ausführungsbestimmungen werden auch nach der Neuverkündung laufend in Einzelfragen angepasst.

 

Rz. 2

Für Gesellschafter aus dem Ausland sind für gesellschaftsrechtliche Vorgänge ergänzend gleichwertig auch Bestimmungen des indischen Devisenrechts zu beachten.

 

Rz. 3

Neben dem Leitungsgremium (Board of Directors) und dem Handelsregister (Registrar of Companies – ROC) spielt in den laufenden Geschäften der indischen Gesellschaft auch die Institution des Company Secretary eine zentrale Rolle. Diese im Institute of Company Secretaries of India (ICSI) verkammerten Berufsträger müssen alle für das Handelsregister relevanten Vorgänge beglaubigen und diese auch einer Inhaltskontrolle unterziehen. Ebenfalls eine herausgehobene Stellung nimmt der Wirtschaftsprüfer (Auditor) ein.

 

Rz. 4

Das indische Gesellschaftsrecht für Kapitalgesellschaften ist grundlegend geregelt im Companies Act, 2013 (CA). Diese teilweise grundlegende Neufassung des Gesellschaftsrechts löste das seit 1956 geltende Gesetzeswerk ab, wobei einzelne Themenkreise erst in den Jahren nach 2013 verkündet wurden. Der neu verkündete Insolvency and Bankrupcty Code von 2016 (IBC) regelt nunmehr den Themenkreis der Liquidation einer Gesellschaft auch außerhalb einer Insolvenz. Damit wurden die noch 2013 im Companies Act enthaltenen Bestimmungen zur freiwilligen Liquidation obsolet.

 

Rz. 5

Als Formen der Kapitalgesellschaft bestehen im indischen Recht

die Private Limited Company (Pvt. Ltd.), welche in etwa dem Konzept der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung entspricht, und
die Public Limited Company (Ltd.), welche im Konzept ungefähr der deutschen Aktiengesellschaft gleichgesetzt werden kann.

Beide Gesellschaftsformen werden gemeinsam im Companies Act geregelt in der Weise, dass einzelne Bestimmungen auf die Private Limited Company keine Anwendung finden oder dass für eine betreffende Regelung im Gesetz ausdrücklich zwischen den beiden Formen der Kapitalgesellschaft unterschieden wird.

 

Rz. 6

Weitere in Indien geregelte Gesellschaftsformen sind Personengesellschaften (Partnership, vgl. The Partnership Act, 1932, sowie Limited Liability Partnership, vgl. The Limited Liability Partnership Act, 2008). Auch die Tätigkeit als Einzelunternehmer (Sole Proprietorship) ist im indischen System vorgesehen.

 

Rz. 7

Eine der GmbH & Co KG vergleichbare Gesellschaftsform ist in Indien in der Praxis nicht bekannt. Als haftungsbeschränkte Form der Personengesellschaft wird die Limited Liability Partnership verwendet, für diese Rechtsform bestehen jedoch formale Einschränkungen im Gesellschaftszweck und praktische Begrenzungen bei der Nutzung durch ausländische Gesellschafter.

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